Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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Die  Calenbergischen  Landstände  genossen,  als  Herzog
Erich  sein  eigenes  Fuͤrstenthum  zwischen  Weser  und  Leine
erhielt,  jene  vollständige  glückliche  Achtung,  die  kein  Gesetz
erst  befehlen  kann,  und  die  sich  zu  keinem  Artikel  eines
landständischen  Vergleichs  machen  läßt,  obschon  die  unverrückte
  Erhaltung  der  wesentlichsten  Rechte  derselben  fast  einzig
darauf  beruht.  In  beiden  Landen  war  hundert  Jahre  schon
vorher  durch  deutliche  Verträge  entschieden,  daß  der  Fürst
keine  Bede  einfordern,  keine  Steuer  auflegen  sollte,  wenn
nicht  Ritter,  Prälaten  und  Städte  aus  freier  Güte  dieselbe
verwilligen  würden.  Kein  neues  Gesetz  galt,  das  altem
Herkommen  entgegen  war,  wenn  nicht  der  Stand,  welchen
das  Gesetz  traf,  sein  altes  Herkommen  aufgeben  wollte,
Friede  und  Kricg,  Rechtshändel  des  Fürsten,  Familienangelegenheiten
  des  Fürsten  wurden  auf  offenem  freiem  Landtage
  verhandelt,  und  selbst  auch  die  Fürsiin  trat  manchmal
vor  die  versammelten  Ritter  oder  Prälaten,  trug  weiblichberedt
  ihre  Rechte  und  Kümmernisse  vor  2)  und  sprach  mit
dem  Burgermeister  von  Göttingen  so  liebkosend  und  anständig,
  als  jetzt  keine  Englische  Herzogin  zu  thun  weiß,

und  da  gebrauchte  Ausdruck  Fürstenthum  Göttingen  ist
offenbar  unrichtig,  denn  es  eristirt  kein  Fürstentbum  Göttingen
mehr,  sondern  blos  ein  Göttingisches  Quartier  des  Fürstenthums
Calenberg.  —  Daß  bei  der  Vereinigung  selbst  Göttingen  vor
Hannover  so  hervortritt  könnte  auffallend  scheinen;  allein  wie
viel  wichtiger  Göttingen  damals  war  als  Hannover  beweist
schon  das  Verhältniß  ihrer  Einlagen  zur  Kasse  der  Hanse.  Die
jährliche  Quote  von  Hannover  war  nur  25  G.;  die  von  Göttingen
  30  G.;  die  von  Hameln  nur  2f0  G.  s.  Werdenhagen
de  rebp.  Hanseolicis.  T.  II.  P.  IV.  c.  26.  p.  89.

*)  Fälle  dieser  Art  kamen  besonders  damals,  als  Erich  I.  gefangen
wurde  und  seine  Gemahlin  Katharing  verschiedene  Landtage  hielt.