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Die Calenbergischen Landstände genossen, als Herzog
Erich sein eigenes Fuͤrstenthum zwischen Weser und Leine
erhielt, jene vollständige glückliche Achtung, die kein Gesetz
erst befehlen kann, und die sich zu keinem Artikel eines
landständischen Vergleichs machen läßt, obschon die unverrückte
Erhaltung der wesentlichsten Rechte derselben fast einzig
darauf beruht. In beiden Landen war hundert Jahre schon
vorher durch deutliche Verträge entschieden, daß der Fürst
keine Bede einfordern, keine Steuer auflegen sollte, wenn
nicht Ritter, Prälaten und Städte aus freier Güte dieselbe
verwilligen würden. Kein neues Gesetz galt, das altem
Herkommen entgegen war, wenn nicht der Stand, welchen
das Gesetz traf, sein altes Herkommen aufgeben wollte,
Friede und Kricg, Rechtshändel des Fürsten, Familienangelegenheiten
des Fürsten wurden auf offenem freiem Landtage
verhandelt, und selbst auch die Fürsiin trat manchmal
vor die versammelten Ritter oder Prälaten, trug weiblichberedt
ihre Rechte und Kümmernisse vor 2) und sprach mit
dem Burgermeister von Göttingen so liebkosend und anständig,
als jetzt keine Englische Herzogin zu thun weiß,
und da gebrauchte Ausdruck Fürstenthum Göttingen ist
offenbar unrichtig, denn es eristirt kein Fürstentbum Göttingen
mehr, sondern blos ein Göttingisches Quartier des Fürstenthums
Calenberg. — Daß bei der Vereinigung selbst Göttingen vor
Hannover so hervortritt könnte auffallend scheinen; allein wie
viel wichtiger Göttingen damals war als Hannover beweist
schon das Verhältniß ihrer Einlagen zur Kasse der Hanse. Die
jährliche Quote von Hannover war nur 25 G.; die von Göttingen
30 G.; die von Hameln nur 2f0 G. s. Werdenhagen
de rebp. Hanseolicis. T. II. P. IV. c. 26. p. 89.
*) Fälle dieser Art kamen besonders damals, als Erich I. gefangen
wurde und seine Gemahlin Katharing verschiedene Landtage hielt.