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3) in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds:
zu Errichtung einer weiteren Staatsirrenanstalt in Schussenried
neben den durch Art. 3 des Staatshaushaltsgesetzes
vom 5. Juli 1871 ausgesetzten 70,000 fl. weiterer 380,879 fl. 15 kr.
4) zum Ausbau des Zellengefängnisses in Heilbron 246,000 fl. — kr.
5) zur Erweiterung des Schullehrerseminars in Gmünd 65,000 fl. — kr.
Art. 5.
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 2,500,000 fl.,
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden.
Art. 6.
Von den vorläufig und auf spätere Abrechnung der Staatskasse zugeflossenen und
noch zufließenden französischen Kriegsentschädigungsgeldern sind neben den durch das Gesetz
vom 2. Juli 1871 auf diese Gelder bereits überwiesenen Ausgaben die auf den
Grund der gesetzlich verwilligten Kredite für außerordentliche Militärbedürfnisse bereits
geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen zu bestreiten; sodann die in der Zeit vom
1. Januar 1872 bis 30. Juni 1873 aus den Kriegsanlehen fällig werdenden Zinse zu
decken und die in den Jahren 187½2 heimzuzahlenden Einstandskautionen vom aktiven
Militär und von der Landwehr abzutragen, soweit zu letzterem Zwecke die Anlehen der
Pensionsfonds nicht zureichen.
Die hiefür zunächst nicht erforderlichen Kriegsentschädigungsgelder sind, sofern sie
nicht für gesetzlich verabschiedete Kredite zum Eisenbahnbau auf vortheilhaftere Weise
verwendet werden können, zur außerordentlichen Tilgung der 4½ prozentigen Staatsschuld
zu verwenden.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 15 April 1872.
Karl.
Der Finanzminister:
Renner.