Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3)  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds:

zu  Errichtung  einer  weiteren  Staatsirrenanstalt  in  Schussenried

  neben  den  durch  Art.  3  des  Staatshaushaltsgesetzes

vom  5.  Juli  1871  ausgesetzten  70,000  fl.  weiterer  380,879  fl.  15  kr.
4)  zum  Ausbau  des  Zellengefängnisses  in  Heilbron  246,000  fl.  —  kr.
5)  zur  Erweiterung  des  Schullehrerseminars  in  Gmünd  65,000  fl.  —  kr.

Art.  5.

Das  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der  Staatshauptkasse  besteht  in  2,500,000  fl.,
welche  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der  Restverwaltung  bilden.

Art.  6.

Von  den  vorläufig  und  auf  spätere  Abrechnung  der  Staatskasse  zugeflossenen  und
noch  zufließenden  französischen  Kriegsentschädigungsgeldern  sind  neben  den  durch  das  Gesetz
  vom  2.  Juli  1871  auf  diese  Gelder  bereits  überwiesenen  Ausgaben  die  auf  den
Grund  der  gesetzlich  verwilligten  Kredite  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse  bereits
geleisteten  und  noch  zu  leistenden  Zahlungen  zu  bestreiten;  sodann  die  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  1872  bis  30.  Juni  1873  aus  den  Kriegsanlehen  fällig  werdenden  Zinse  zu
decken  und  die  in  den  Jahren  187½2  heimzuzahlenden  Einstandskautionen  vom  aktiven
Militär  und  von  der  Landwehr  abzutragen,  soweit  zu  letzterem  Zwecke  die  Anlehen  der
Pensionsfonds  nicht  zureichen.

Die  hiefür  zunächst  nicht  erforderlichen  Kriegsentschädigungsgelder  sind,  sofern  sie
nicht  für  gesetzlich  verabschiedete  Kredite  zum  Eisenbahnbau  auf  vortheilhaftere  Weise
verwendet  werden  können,  zur  außerordentlichen  Tilgung  der  4½  prozentigen  Staatsschuld
  zu  verwenden.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  15  April  1872.

Karl.

 

Der  Finanzminister:
Renner.