Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Das  Ein-  und  Ausladen  darf  nur  an  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  dazu  an—
gewiesenen  Stelle,  welche  mindestens  300  m  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein  muß,
erfolgen.

Die  Ladestelle  darf  während  ihrer  Benutzung  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sein
und  ist,  wenn  ausnahmsweise  das  Aus=  oder  Einladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  festund
  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.  Die  mit  Sprengstoffen  gefüllten  Behälter

dürfen  nicht  eher  auf  die  Ladestelle  gebracht  oder  zugelassen  werden,  bis  die  Verladung
beginnen  soll.

§22.  Die  Sprengstoffe  müssen  auf  dem  Schiffe  in  einem  abgeschlossenen  Raume,
welcher  bei  Dampfschiffen  möglichst  weit  von  den  Kesselräumen  entfernt  ist,  unter  Deck
fest  verstaut  werden.  Bei  Verladung  in  offenen  Booten  müssen  letztere  mit  einem  dichtschließenden
  feuersicheren  Plantuche  (z.  B.  imprägnirte  Leinwand)  überspannt  sein.

Weder  in  den  so  benutzten,  noch  in  den  unmittelbar  daran  stoßenden  Räumen  dürfen
Zündhütchen  und  Zündschnüre  verpackt  sein.

Leicht  entzündliche  oder  selbst  entzündliche  Stoffe,  zu  welchen  Steinkohlen  und  Kokes
nicht  gerechnet  werden,  sind  von  der  gleichzeitigen  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen.

§23.  Sind  zu  öffnende  Brücken  oder  Schleusen  zu  passiren,  so  hat  der  Transportführer
  dem  Brücken=  oder  Schleusenwärter  Anzeige  zu  erstatten  und  vor  der  Durchfahrt
dessen  Bestimmungen  abzuwarten.  Der  Brücken=  oder  Schleusenwärter  hat  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnöthigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer
Gefahren  erfolgt.

Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  geschehen,  welche  während  des  Aufenthalts  dem
Publikum  nicht  zugänglich  sind.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  Vorschriften
über  Ort  und  Zeit  zu  geben  und  Vorsichtsmaßregeln  im  einzelnen  zu  treffen.

IV.  Bestimmungen  über  den  Handel  mit  Sprengstoffen,  sowie  über  deren
Aufbewahrung  und  Verausgabung.

6  24.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  muß  davon  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige
machen.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  bedarf  dazu  der  polizeilichen  Erlaubniß  gemäß  §  1  dieses
Gesetzes.

Sprengpatronen  dürfen  von  den  Fabriken  und  Händlern  und  ihren  Beauftragten
nicht  einzeln  und  lose,  sondern  nur  in  den  nach  §  6  dafür  vorgesehenen  Behältern  abgegeben
  werden.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  Jahreszahl  der  Abgabe  aus  der
Fabrik  und  mit  einer  durch  das  Jahr  der  Abgabe  fortlaufenden  Nummer  versehen  sein.