118 Von der Einkindschaft in Bayern.
stätigung des Vertrages. Mit Ausnahme des Bamberger
Landrechtes, welches zum Schlusse besonders
betrachtet werden soll, fordern dieselbe alle
unsere Partikularrechte. Kompetent ist die ordentliche
Obrigkeit der Interessenten, resp. des zur
zweiten Ehe schreitenden Gatten. Im Würzburgischen
war es früher durchaus das kaiserliche Landgericht;
seit seiner Aufhebung werden diese Verträge
bei dem ordentlichen Gerichte bestätigt 0.
Die Rechtern'sche Verord. forderte Einsendung des
Vertrages an die Justizkanzlei, was seit dem Aufhören
derselben als weggefallen behandelt wird ½).
Die Casteller Verord. §. 30 fordert für alle Fälle
die Bestätigung der obern Behörde; allein durch
Gesetz vom 28. Dez. 1831 ½) sind auch die Castellischen
Untergerichte für kompetent erklärt worden.
Endlich schreibt auch das Hohenloher Landrecht
Tit. 6, §. 4. u. 5, vgl. mit Tit. 3, G. 2
die Einsendung an die Herrschafskanzlei und die
Konfirmation durch diese vor; allein theils weil
diese Kanzlei nicht mehr eristirt, theils und vorzüglich
nach Analogie des so eben erwähnten Gesetzes
von 1831 muß wohl auch hier die Bestätigung
durch die Untergerichte als hinreichend betrachtet
werden.
Was nun das Verfahren bei dieser gerichlichen
Bestätigung anlangt, so ist zunächst zu bemerken,
daß die Fränk. LGO. Tit. 108— 111
drei Arten der Errichtung einer Einkindschaft unterscheidet,
entweder in Heirathsbetaidigungen, oder
11) Verord. v. 26. März 1807. Großh. Reg. Bl. S. 41.
12) Weber II. S. 1090.
13) es. Blatt St. XII. S. 233.