Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

118  Von  der  Einkindschaft  in  Bayern.

stätigung  des  Vertrages.  Mit  Ausnahme  des  Bamberger
  Landrechtes,  welches  zum  Schlusse  besonders
  betrachtet  werden  soll,  fordern  dieselbe  alle
unsere  Partikularrechte.  Kompetent  ist  die  ordentliche
  Obrigkeit  der  Interessenten,  resp.  des  zur
zweiten  Ehe  schreitenden  Gatten.  Im  Würzburgischen
  war  es  früher  durchaus  das  kaiserliche  Landgericht;
  seit  seiner  Aufhebung  werden  diese  Verträge
  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  bestätigt  0.
Die  Rechtern'sche  Verord.  forderte  Einsendung  des
Vertrages  an  die  Justizkanzlei,  was  seit  dem  Aufhören
  derselben  als  weggefallen  behandelt  wird  ½).
Die  Casteller  Verord.  §.  30  fordert  für  alle  Fälle
die  Bestätigung  der  obern  Behörde;  allein  durch
Gesetz  vom  28.  Dez.  1831  ½)  sind  auch  die  Castellischen
  Untergerichte  für  kompetent  erklärt  worden.
  Endlich  schreibt  auch  das  Hohenloher  Landrecht
  Tit.  6,  §.  4.  u.  5,  vgl.  mit  Tit.  3,  G.  2
die  Einsendung  an  die  Herrschafskanzlei  und  die
Konfirmation  durch  diese  vor;  allein  theils  weil
diese  Kanzlei  nicht  mehr  eristirt,  theils  und  vorzüglich
  nach  Analogie  des  so  eben  erwähnten  Gesetzes
  von  1831  muß  wohl  auch  hier  die  Bestätigung
  durch  die  Untergerichte  als  hinreichend  betrachtet
  werden.

Was  nun  das  Verfahren  bei  dieser  gerichlichen
  Bestätigung  anlangt,  so  ist  zunächst  zu  bemerken,
  daß  die  Fränk.  LGO.  Tit.  108—  111
drei  Arten  der  Errichtung  einer  Einkindschaft  unterscheidet,
  entweder  in  Heirathsbetaidigungen,  oder

11)  Verord.  v.  26.  März  1807.  Großh.  Reg.  Bl.  S.  41.
12)  Weber  II.  S.  1090.
13)  es.  Blatt  St.  XII.  S.  233.