Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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2. Unteroffiziere, welche in offenen Sekondlieutenantsstellen Dienste leisten, sowie Unterärzte, Zahl- 
meisteraspiranten, Roßärzte, welche Assistenzärzte, Zahlmeister, Oberroßärzte vertreten, erhalten neben den 
unter Ziffer 1 bestimmten Gebührnissen noch eine weitere Zulage von 1 J täglich. Dieselbe Zulage 
gebührt den einjährig-freiwilligen Aerzten, welche Assistenzärzte vertreten und die Unterarztlöhnung beziehen. 
3. Diejenigen Unterärzte, Zahlmeisteraspiranten und Roßärzte dagegen, welche mit der Wahr- 
nehmung der offenen Stellen von Assistenzärzten, Zahlmeistern, Oberroßärzten beauftragt sind und die 
Stellengehälter beziehen, erhalten unter Wegfall der vorerwähnten Gebührnisse die im §. 2 für die Ver- 
tretenen festgesetzte Zulage. 
                                                            §. 4. 
Machen die Umstände nach dem Vesindss des betreffenden Generalkommandos es erforderlich, 
dem Führer eines Detachements, welcher bestimmungsmäßig kein Büreau hat, ein solches beizugeben, so 
erhält der als Adjutant kommandirte Offizier die Adjutantenzulage von 18 J, eine Ration (G. 5) 
sowie Pferdegeld nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen und der als Schreiber kommandirte Mann 
die Schreiberzulage von 9 (M monatlich. 
Außerdem werden die Schxeibmaterialienkosten vergütet. 
b) Pferde. 
                                              §. 5. 
Die Fourage wird nach den Sätzen der schweren Kriegsration gemäß §§. 42 und 43 der Vor- 
schrift, betreffend die Verpflegungsgebühren des Heeres im Kriege, verabreicht. 
Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen. 
                                     c. Selbstbewirthschaftungsfonds. 
                                                      §. 6. 
1. Mit Rücksicht auf den stärkeren Verbrauch an Bekleidung und Ausrüstung erhalten die 
Truppentheile für die zu dem Kommando gestellten Mannschaften die Entschädigung und Nebenkosten nach 
den Sätzen für Kriegstragezeit (Bekleidungsordnung I. Theil Beilage 1), jedoch mit der Beschränkung, 
daß in nicht vollen Monaten die bezüglichen Abfindungssätze mit je ½0 des Mouatsbetrages nur auf 
so viele Tage gewährt werden, als das Kommando in den betreffenden Monaten gedauert hat. Die 
bnnmcheigung für verlorene beziehungsweise unbrauchbar gewordene Gegenstände ist hierin mit ein- 
begriffen. 
2. Daneben sind — mit der unter Ziffer 1 gegebenen Beschränkung — für jeden Mann be- 
ziehungsweise jedes Pferd monatlich zahlbar: « 
  
  
Waffen- Huf- 
Allgemeine instand- beschlags- 
Unkosten. haltungs= und Pferde- 
gelder. arzneigelder. 
75 M M 
bei der Infanterie. 
für die mit einer Schußwaffe ausgerüsteten Mann- 
schaft je ... 30 30 — 
für die nur mit Seitengewehr ausgerüsteten Mann— 
schaften je ........ » 30 5 — 
bei der Kavallerie 1 70 35 2 
  
  
 
	        
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