Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                              — 175 — 
                                                 §. 25. 
I Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung Nachzahlung und 
vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei Erstattung von Ge- 
es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irr- bühren. 
thümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
II Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen 
Antrag erstattet. - 
                                                    §. 26. 
I Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, Telegramm- 
sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme aus= abschriften. 
fertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften 
noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genan 
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, bei längeren 
Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil derselben zu 
entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die 
Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
                                                    §. 27. 
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für die wienenel, 
Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamt festgesetzt. *N* lagen 
i . 
tu. §. 28. ngen 
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben Geltungsbereich. 
sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen befördert werden. 
II In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen 
der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Berlin, den 15. Juni 1891. 
                             Der Reichskanzler. 
                           In Vertretung: von Stephan. 
  
                                     4. Kon sulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs 
den Kaufmann Samuel Bas zum Konsul in Cartagena (Spanien) 
und 
den Kaufmann Leoncio Esteban zum Vize-Konsul in Irun (Spanien) 
zu ernennen geruht. 
Der Kaiserliche Konsul Lehne in Tacna (Chile) ist gestorben. 
 
	        
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