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willigt. Auf dasselbe finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs sinngemäße Anwendung,
insoweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
3. Der amtliche Verschluß erstreckt sich auf sämmtliche Lager= und Betriebsräume, der-
gestalt, daß die gesammte Anstalt durch sichere Umschließungen von der Umgebung vollständig
abzuscheiden ist.
Im Falle des Bedürfnisses und sofern Bedenken gegen die Steuersicherheit nicht bestehen,
darf jedoch von der Voraussetzung der verschlußsicheren vollständigen Umschließung der gesammten
Anstalt abgesehen und statt dessen die verschließbare Herrichtung derjenigen Räume gefordert
werden, in welchen die Fabrikation stattfindet und in welchen die zur Verarbeitung bestimmten
Mineralölvorräthe sowie die fertigen Fabrikate lagern.
4. Mit der Anmeldung der Lager= und Betriebsräume ist ein Verzeichniß der in der
Fabrik vorhandenen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgeräthe, sowie eine Beschreibung des
technischen Verfahrens einzureichen. Von jeder Veränderung, welche an diesen Vorrichtungen
und Geräthen oder in dem Betriebsverfahren vorgenommen werden soll, ist vor deren Aus-
führung Anzeige zu erstatten.
Insoweit die Zollbehörde dies für erforderlich erachtet, sind die Geräthe fortlaufend zu
numeriren, mit ihrem Rauminhalt oder Gewicht dauerhaft zu bezeichnen und mit Standgläsern
in der Weise zu versehen, daß die Menge oder das Gewicht des darin enthaltenen Mineralöls,
beziehungsweise der daraus gewonnenen Produkte sofort ersehen werden kann.
5. Die An= und Abschreibung im Lagerkonto erfolgt nach Nettogewicht. Behufs Er-
mittelung des letzteren kann, sofern nicht im einzelnen Falle Bedenken entgegenstehen, eine Tara-
vergütung von 20 Prozent für Barrels und von 21,5 Prozent für Ballons in Rechnung gestellt
werden. Inwieweit die Berechnung des Nettogewichts bei in Tankschiffen eingehendem oder zur
Versendung gelangendem Mineralöl aus der Litermenge erfolgen darf, bestimmt die oberste
Landes-Finanzbehörde. #
Bei der weiteren Abfertigung der zur Abmeldung gelangten Waaren ist das zollpflichtige
Gewicht derselben zu Grunde zu legen, welches in nämlicher Weise zu ermitteln ist, wie bei dem
Eingange gleichartiger Waaren aus dem Auslande.
Wird Mineralöl in Tankschiffen zur Abfertigung gestellt, so hat ein Tarazuschlag von
25 Prozent des Nettogewichts einzutreten. « — »
Wird bei der Abmeldung von Benzin, Ligroin oder Petroleumäther dessen zollfreie Ab—
lassung in Anspruch genommen, so finden die mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
2. Dezember 1885 (Central-Blatt S. 527) veröffentlichten Vorschriften Anwendung.
6. Mineralöle, welche in der Anstalt zu Beleuchtungs- oder Schmierzwecken Verwendung
finden sollen, einschließlich derjenigen, welche in der Anstalt selbst gewonnen worden sind, sind
vorher zu verzollen.
Das Gleiche gilt von zollpflichtigen Hülfsstoffen, welche zum Zweck der Reinigung,
Raffinirung oder Destillirung von Mineralöl in die Anstalt eingebracht werden.
7. Der Anstalts-Inhaber darf das bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Halb-
fabrikate ohne vorgängige Anmeldung in beliebiger Weise verarbeiten. Eine weitere als die in
Ziffer 1 vorgesehene Kontrole der einzelnen Betriebsakte findet in der Regel nicht statt.
8. Die zur Bewachung der Anstalt und zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigungen
erforderlichen Räume hat der Anstalts-Inhaber der Zollbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen und mit dem nöthigen Inventar auszustatten; nicht minder ist von ihm für deren Reinigung,
Heizung und Beleuchtung Sorge zu tragen.
Insoweit sich zum Zweck der Bewachung und zur Vornahme der zollamtlichen Abfertigungen
die Anstellung besonderer Beamten erforderlich macht, hat derselbe einen Verwaltungskostenbeitrag
nach Höhe des durchschnittlichen Diensteinkommens der anzustellenden Beamten zu zahlen, andern-
falls aber neben der Vergütung der etwa auflaufenden Tagegelder und Reisekosten eine Gebühr
zu entrichten, welche für jeden zur Verwendung gelangenden Beamten und für den Tag den
Betrag von 3 JX nicht übersteigen darf.