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- §. 1.
Die Bearbeitung einer am 1. Oktober #n anhängigen Patentangelegenheit geht auf diejenige
Abtheilung des Patentamts über, welche zuständig sein würde, wenn die Angelegenheit am 1. Oktober 1891
anhängig geworden wäre. « .
§ .2.
Die das Verfahren und den Geschaftsneen des Patentamts betreffenden Bestimmungen des
Patentgesetzes vom 7. April 1891 und der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 finden auf die
vor dem 1. Oktober 1891 eingereichten Anmeldungen Anwendung, soweit nicht in dem gegenwärtigen
Erlaß etwas anderes bestimmt ist.
§. 3.
Wenn bereits vor dem 1. Oktober 1891 9n eine Anmeldung eine Verfügung ergangen ist, durch
welche der Patentsucher zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert oder auf Umstände hingewiesen wird,
welche der Ertheilung des nachgesuchten Patents entgegenstehen, so unterbleibt der Vorbescheid nach Maß-
gabe des §. 21 des Patentgesetzes vom 7. April 1891.
§. 4.
Wenn der Beschluß, durch welchen eine DTuneldnngn zurückgewiesen oder über die Ertheilung des
Patents entschieden ist, vor dem 1. Oklober 1891 gefaßt worden ist, so erfolgt die Zustellung desselben
stets nach den bisherigen Vorschriften. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den hiernach
zugestellten Beschluß beträgt vier Wochen. .
§. 5.
Bei Anmeldungen, deren Veröffentlichung vor dem 1. Oktober 1891 erfolgt ist, ist die erste
Jahresgebühr für das Patent erst bei der Ertheilung des Patentes zu entrichten.
§. 6.
Eine Benachrichtigung des Patentinhabers darüber, daß die Patentgebühren in den ersten sechs
Wochen nach der Fälligkeit nicht entrichtet sind, findet bezüglich derjenigen Gebühren nicht statt, welche
vor dem 1. Oktober 1891 fällig geworden sind.
§. 7..
Vollmachten der Vertreter in Patentangelegenheiten, welche vor dem 1. Oktober 1891 bei dem
Patentamt eingereicht sind, können auf Grund der mit diesem Tage in Kraft tretenden Bestimmungen
nicht beanstandet werden. «
§. 8.
Ist die Einholung eines Gutachtens * dem 1. Oktober 1891 von einem Gericht beschlossen
worden, so ist das Patentamt zur Erstattung desselben auch dann verpflichtet, wenn in dem gerichtlichen
Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger nicht vorliegen.
Berlin, den 17. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
3. Marine und Schiffahrt.
Auf Grund der Bestimmung im §. 12 Absatz 2 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 409) hat der Bundesrath beschlossen, daß die auf deutschen Kauffahrteischiffen zu führende
Musterrolle künftig nach Maßgabe des anuliegenden, beispielsweise ausgefüllten Musters einzurichten ist.
Berlin, den 18. Juli 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetlticher.