— 252 —
Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vorzugs—
weise mit Militäranwärtern
zu besetzen sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
Militär-
anwärter
berücksichtigt
werden
müssen.
Bezeichnung der Behörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
andere Anstellungsbehörden
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
6. Werra-Eisenbahn (für die Strecke
Themar—Schleusingen).
##
bahn.
Saal= Eisenbahn.
Subaltern= und Unterbeamte.
40 Jahre.
Direktion der Werra-Eisen-
bahngesellschaft zu Mei-
ningen.
XlI. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
Eisenberg-Crossener Eisenbahn.
Weimar-Gerger Eisenbahn.
Untere Betriebsbeamte, mit
Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung be-
dürfenden.
Hülfswärter,
Bahnwärter,
Weichensteller.
Bahnwärter, Weichensteller.
35 Jahre.
35
35
Eine Alters-
grenzeist nicht
festgesetzt.
Königliche Generaldirektion
der Sächsischen Staats-
eisenbahnen zu Dresden.
Vorstand der Eisenberg-
Crossener Eisenbahngesell-
chaft zu Eisenberg in
Altenburg.
Direktion der Saal-Eisen-
bahngesellschaft zu Jena.
Direktion der Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft zu
Weimar.
XIII. Derzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Arnstadt-Ichtershausener
Eisen-
. Wutha-Ruhlaer Eisenbahn.
Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn.
Subaltern= und Unterbeamte.
Expeditionsdiätar, Schaffner,
Weichensteller, Bahnwärter.
40 Jahre.
35
Betriebsverwaltung Thürin-
Acher Nebenbahnen zu
eimar.
Despgleichen.
XIV. DBDerzogthum Anhalt.
Subaltern- und Unterbeamte.
Eine Alters-
grenzeist nicht
festgesetzt.
Vorstand der Gernrode-Harz-=
geroder Eisenbahngesell.
schaft zu Ballenstedt.
Bei der Besetzung
sind die für den
preußischen
Staatseisenbahn-=
dienst in dieser Be-
ziehung und ins-
besondere bezüg-
lich der Ermitte-
lung der Militär-
anwärter beste-
henden Vorschrif.
ten zur Anwendung
zu bringen.
Der Betrieb dieser
Bahn is verpach-
tet; es kann daher
die Anstellung
eines Beamten nur
für die Dauer der
bis zum Jahre
1892 laufenden
Pachtzeit gewähr.
leistet werden.
Bei der Besetzung
sind die für den
preußischen
Staatseisenbahn=
dienst in dieser
Beziehung gülti-
gen Vorschriften
zur Anwendung
zu bringen.
Bei der Besezung
sind bis zum Er-
lasse reichsgesetz-
licher Bestimmun-
gen die für den
Staatsdienst be-
stehenden oder
noch zu erlaffenden
Vorschriften sinn-
gemäß zur An-
wendung zu brin-
gen.