Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Vertreter 
zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Gouverneur oder dessen ordentlichen Vertreter. 
4. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amtes, 
sofern sie nicht bereits als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, einen Eid dahin zu leisten: 
Ich 2c. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen 
Richters in dem ostafrikanischen Schutzgebiete getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe. 
· Die Eidesleistung kann auch mittelst Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Ver- 
eidigung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen. Z 
5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen die Dienst- 
aufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln die Vertretung der- 
selben im Falle der Behinderung. « 
Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be— 
amten wird durch den Gouverneur geübt. Die von den Ersteren erlassenen allgemeinen Anordnungen, 
insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem Gouverneur mitzutheilen; derselbe 
kann die getroffenen Bestimmungen aufheben oder abändern, sowie selbst allgemeine Anordnungen des 
bezeichneten Inhalts auch für die Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen. 
6. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten Personen 
die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen 
zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durch- 
suchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer 
und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte 
Person mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ainver Obliegenheiten zu verpflichten. 
Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst 
wahrzunehmen. — 
Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde; derselbe ist in den betreffenden Schrift- 
stücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 
7. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Abhaltung von 
Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen. 
§. 3. 
Beisitzer. 
(Zu den §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu 
richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers 
des Kaiserlichen Gerichts des ostafrikanischen Schutzgebietes zu. .. . . . . ... (des Kaiser- 
lichen Obergerichts des ostafrikanischen Schutzgebietes) getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme 
nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
2. Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden 
Verhandlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand und 
Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. 
S. 4. 
Gerichtsschreiber. 
(Zur §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit ermachtigten Beamten wohnen muß, von dem letzteren zu bestellen. Bei Verhinderung 
des solchergestalt bestellten Gerichtsschreibers kann der Beamte die Verrichtungen desselben einer andern 
geeigneten Person übertragen. 
2. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen 
im einzelnen Falle betraute Person vor Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten: 
  
  
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