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g. 4.
Nicht von den Stkeuererhebungs-Behörden sollen ausgeübt werden, sondern es sollen
von den Justiz-Behörden ü#nd Unterobrigkeiten ferner zur Anwendung gebracht werden alle
diejenigen Zwangsmaßregeln und obrigkeitliche Verfügungen gegen Steuer-Restanten, welche
gegen solche in Anwendung zu bringen den Justiz-Behörden und Unterobrigkeiten bereits
vor dem gern November 7821 und bid zu solchem Tage oblag.
Nahmentllch liegt die Verfügung der gerichtlichen Auspfändung der Steuerpflichtigen
wegen ihrer Steuer-Reste so wie die Subhastation der Grundstücke eben derselben
wegen der Steuer-Reste, den Justiz-Behörden ob.
K. 5.
Die Bestimmung Unsrer Verordnung vom öten Februar 1823 über die Kompetenz
Unseres Landschafts-Kollegiums zur erekutivischen Beytreibung der Steuerrückstände schrift-(Assiger
Personen soll durch den Inhalt gegenwärtiger Verordnung in ihrer Gültigkeit
nicht abgeöndert seyn.
K 6.
Wo sich Spuren absichklicher Restwirkung und sonstigen bösen Willens, oder wo
sich Weigerung, Ungehorsam oder gar Widersehlichkeit der Steuerpflichtigen gegen die Entrichtung
ihrer Steuern oder gegen diejenlgen Personen, weiche von Seiten der Behörden
zu Einforderung der Steuerrückstände gebraucht werden, zeigen sollten, ist von dem Landschafts-Kollegium
die nöthige Militär-Gewalt zu Bewirkung der geseblichen Steuerentrichtung
von dem Militär-Kommando sofort zu requiriren, von letzterem sofort zur
Versügung Unserec Landschafts-Kollegiums zu stellen und von diesem dafür zu sorgen,
daß das erforderliche Militär bey den morosen oder widerspenstigen Steuer, Restanten so
lange eingelege und auf deren Kosten unterhalten und verpflegt werdet bis die Zahlung
der verweigerten oder absichtlich verzögerten, geseglich sällig gewesenen Steuern erfolgt
ist.
Uebrigens bleiben gegen jeben Skeuerpflichtigen, welcher sich gegen das Gesetz und
gegen die gesetzliche Behörde, welche die Steuer von ihm fordert oder gegen diejenigen
Personen, welche sie im Nahmen und Auftrag der geseblichen Behörde von ihm verlangen
würden, vergehen sollte, alle diejenigen Strafen vorbehalten, welche durch solches Betragen
verwirkt seyn würden.