Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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g.  4.

Nicht  von  den  Stkeuererhebungs-Behörden  sollen  ausgeübt  werden,  sondern  es  sollen
von  den  Justiz-Behörden  ü#nd  Unterobrigkeiten  ferner  zur  Anwendung  gebracht  werden  alle
diejenigen  Zwangsmaßregeln  und  obrigkeitliche  Verfügungen  gegen  Steuer-Restanten,  welche
  gegen  solche  in  Anwendung  zu  bringen  den  Justiz-Behörden  und  Unterobrigkeiten  bereits
  vor  dem  gern  November  7821  und  bid  zu  solchem  Tage  oblag.

Nahmentllch  liegt  die  Verfügung  der  gerichtlichen  Auspfändung  der  Steuerpflichtigen
  wegen  ihrer  Steuer-Reste  so  wie  die  Subhastation  der  Grundstücke  eben  derselben
  wegen  der  Steuer-Reste,  den  Justiz-Behörden  ob.

K.  5.

Die  Bestimmung  Unsrer  Verordnung  vom  öten  Februar  1823  über  die  Kompetenz
Unseres  Landschafts-Kollegiums  zur  erekutivischen  Beytreibung  der  Steuerrückstände  schrift-(Assiger
  Personen  soll  durch  den  Inhalt  gegenwärtiger  Verordnung  in  ihrer  Gültigkeit
  nicht  abgeöndert  seyn.

K  6.

Wo  sich  Spuren  absichklicher  Restwirkung  und  sonstigen  bösen  Willens,  oder  wo
sich  Weigerung,  Ungehorsam  oder  gar  Widersehlichkeit  der  Steuerpflichtigen  gegen  die  Entrichtung
  ihrer  Steuern  oder  gegen  diejenlgen  Personen,  weiche  von  Seiten  der  Behörden
zu  Einforderung  der  Steuerrückstände  gebraucht  werden,  zeigen  sollten,  ist  von  dem  Landschafts-Kollegium
  die  nöthige  Militär-Gewalt  zu  Bewirkung  der  geseblichen  Steuerentrichtung
  von  dem  Militär-Kommando  sofort  zu  requiriren,  von  letzterem  sofort  zur
Versügung  Unserec  Landschafts-Kollegiums  zu  stellen  und  von  diesem  dafür  zu  sorgen,
  daß  das  erforderliche  Militär  bey  den  morosen  oder  widerspenstigen  Steuer,  Restanten  so
lange  eingelege  und  auf  deren  Kosten  unterhalten  und  verpflegt  werdet  bis  die  Zahlung
  der  verweigerten  oder  absichtlich  verzögerten,  geseglich  sällig  gewesenen  Steuern  erfolgt
  ist.

Uebrigens  bleiben  gegen  jeben  Skeuerpflichtigen,  welcher  sich  gegen  das  Gesetz  und
gegen  die  gesetzliche  Behörde,  welche  die  Steuer  von  ihm  fordert  oder  gegen  diejenigen
Personen,  welche  sie  im  Nahmen  und  Auftrag  der  geseblichen  Behörde  von  ihm  verlangen
würden,  vergehen  sollte,  alle  diejenigen  Strafen  vorbehalten,  welche  durch  solches  Betragen
  verwirkt  seyn  würden.