Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Das Hauptamt bescheinigt die Verladung der mit dem Anspruch auf Steuervergütung aus- 
gehenden Waaren in die Schiffe; den erfolgten Ausgang der letzteren bescheinigt das Grenzamt Swinemünde. 
Dem Hauptsteueramt Stettin II werden unterstellt die Steuerämter I. zu Gartz a. Oder, Loecknitz 
und Pencun; das Steueramt II. zu Pölitz und die Zuckersteuerstelle zu Gartz a. Oder sowie die von dem 
Bezirk des Hauptsteueramts zu Stargard i. P. abgetrennten Steuerämter I. zu Greifenhagen und Fiddichow, 
das Steueramt lI. zu Bahn und die Zurckersteuerstelle zu Fiddichow. Dieses Hauptamt wird die nach- 
stehenden Befugnisse haben: « 
1.zurAusfertigungundErledigungvonZuckerbegleitscheinenIundll; 
2. zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen J und II über inländischen Taback 
und inländischen Branntwein; 
3. zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt- 
weins, Tabacks und Zuckers und 
4. zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und Abstempelung von: 
a) Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs zum Gesetz vom 
1. Juli 1881), 
b) Formularen zu Schriftstücken nach Nr. 4 daselbst und 
J0) Lotterieloosen (Nr. 5 daselbst). 
Die bisherigen Befugnisse der Unterstellen dieses Hauptamts bleiben unverändert; nur wird dem 
Steueramt II. zu Pölitz noch die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen beigelegt. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt I. zu Heiligenstadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Nordhausen die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Rohtaback, sowie zur Abfertigung von Rohtaback, welcher 
mit Begleitschein ! unter Eisenbahnwagenverschluß eingeht; 
deeiem Nebenzollamt I. zu Neuhaus a. O. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stade die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1I ohne Einschränkung der Menge der auf einmal eingehenden Waaren; 
dem Steueramt I. zu Zell im Bezirk des Hauptsteueramts zu Coblenz die Befugniß zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen ll; · 
dem Hauptsteueramt zu Gleiwitz die Befugniß zur Abfertigung des für die Handlung 
S. Troplowitz & Sohn daselbst mit Ladungsverzeichniß unter Raumverschluß vom Auslande eingehenden 
Weins gemäß 8. 66 des Vereinszollgesetzes; 
dem Nebenzollamt ll. zu Freiburg a. E. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Stade die Befugniß 
zur unbeschränkten Erledigung von Begleitscheinen 1 über Getreide und Hülsenfrüchte; 
dem Hauptsteueramt zu Burg die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Hand- 
schuhe, welche im Veredelungsverkehr wiedereingehen; und 
dem Steueramt I. zu Aken im Bezirk des Hauptsteueramts Magdeburg lI die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II, auch über inländisches Salz, 
zur Erledigung von Versendungsscheinen lI über inländischen Taback, zur Abfertigung der 
unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter und zur Erhebung von Ueber- 
gangsabgaben, sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Das Nebenzollamt II. zu Gildehaus im Bezirk des Hauptzollamts zu Nordhorn ist in ein 
Nebenzollamt I. und das Nebenzollamt I. zu Getelo in demselben Hauptamtsbezirk in ein solches ll. Klasse 
umgewandelt worden. Dem letzteren Amt ist die Befugniß beigelegt worden, Waaren der Nummern 
gba-e, 9e, 25m 1, 250 und 25v1 des Zolltarifs bis zu einem Zollbetrage von 300 1/ für eine 
Waarenpost abzufertigen. 
Die bisher in das Verzeichniß der Zuckersteuerstellen nicht aufgenommene Zuckersteuerstelle zu 
Gommern im Bezirk des Hauptsteueramts zu Burg ist mit dem Steueramt I. zu Gommern vereinigt worden. 
Im Königreich Bayern. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamt zu Neustadt a. H. im Bezirk des Hauptzollamts zu Landau i. Pfalz die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über die für das Mühlenlager der Firma Friedrich 
Corell & Co. Kommanditgesellschaft in Neustadt a. H. eingehenden Weizensendungen und zur Ausfertigung 
von Begleitscheinen I über die aus diesem Lager ausgeführten Mühlenfabrikate und
	        
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