Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erbe

5
d

2367

2368

2370

einen  Erbschaftsgegenstand,  ein  Recht
an  einem  solchen  Gegenstand  oder  die
Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft
gehörenden  Rechte,  so  gilt  zu  seinen
Gunsten  der  Inhalt  des  Erbscheins,
soweit  die  Vermutung  des  §  2365
reicht,  als  richtig,  es  sei  denn,  daß

er  die  Unrichtigkeit  kennt,  oder  weiß,

daß  das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe
des  Erbscheins  wegen  Unrichtigkeit
verlangt  hat.  2367,  2370.

Die  Vorschriften  des  §  2366  finden
entsprechende  Anwendung,  wenn  an
denjenigen,  welcher  in  einem  Erbscheine
  als  E.  bezeichnet  ist,  auf
Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden

Rechtes  eine  Leistung  bewirkt  oder
wenn  zwischen  ihm  und  einem  anderen

in  Ansehung  eines  solchen  Rechtes
ein  nicht  unter  die  Vorschrift  des
§  2366  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung
über  das  Recht  enthält.  2370.
Einem  Testamentsvollstrecker  hat  das
Nachlaßgericht  auf  Antrag  ein  Zeugnis
über  die  Ernennung  zu  erteilen.  Ist
der  Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung
  des  Nachlasses  beschränkt
oder  hat  der  Erblasser  angeordnet,
daß  der  Testamentsvollstrecker  in  der
Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für
den  Nachlaß  nicht  beschränkt  sein  soll,
so  ist  dies  in  dem  Zeugnis  anzugeben.


Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer
dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden
öffentlichen  Urkunde  enthalten,  so  soll
vor  der  Erteilung  des  Zeugnisses  der
E.,  wenn  thunlich,  über  die  Gültigkeit
der  Ernennung  gehört  werden.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein
finden  auf  das  Zeugnis  entsprechende
Anwendung;  mit  der  Beendigung  des
Amtes  des  Testamentsvollstreckers
wird  das  Zeugnis  kraftlos.

Hat  eine  für  tot  erklärte  Person  den

890

 

 

 

 

Erbe

§  Zeitpunkt  überlebt,  der  als  Zeitpunkt

2342

2344

2280

2288

ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor
diesem  Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt
derjenige,  welcher  auf  Grund  der
Todeserklärung  E.  sein  würde,  in
Ansehung  der  in  den  88  2366,  2367
bezeichneten  Rechtsgeschäfte  zu  Gunsten
des  Dritten  auch  ohne  Erteilung  eines
Erbscheins  als  E.,  es  sei  denn,  daß
der  Dritte  die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung
  kennt  oder  weiß,  daß  die
Todeserklärung  infolge  einer  Anfechtungsklage
  aufgehoben  worden  ist.
Ist  ein  Erbschein  erteilt  worden,
so  stehen  dem  für  tot  Erklärten,
wenn  er  noch  lebt,  die  im  §  2362
bestimmten  Rechte  zu.  Die  gleichen
Rechte  hat  eine  Person,  deren  Tod
ohne  Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen
  worden  ist.
Erbunwürdigkeit.
Die  Klage  auf  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes
  ist  darauf  zu  richten,
daß  der  E.  für  erbunwürdig  erklärt
wird.
Ist  ein  E.  für  erbunwürdig  erklärt,
so  gilt  der  Anfall  an  ihn  als  nicht
erfolgt.
Erbvertrag.
Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,
  durch  den  sie  sich  gegenseitig
  als  E.  einsetzen,  bestimmt,  daß
nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der
beiderseitige  Nachlaß  an  einen  Dritten
fallen  soll  oder  ein  Vermächtnis  angeordnet,
  das  nach  dem  Tode  des
Überlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  2269  entsprechende
  Anwendung.
Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand
eines  vertragsmäßig  angeordneten
Vermächtnisses,  in  der  Absicht  den
Bedachten  zu  beeinträchtigen,
a)  zerstört,  bei  Seite  geschafft  oder
beschädigt,  so  tritt,  soweit  der  E.
dadurch  außer  Stand  gesetzt  wird,