Erbe
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d
2367
2368
2370
einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht
an einem solchen Gegenstand oder die
Befreiung von einem zur Erbschaft
gehörenden Rechte, so gilt zu seinen
Gunsten der Inhalt des Erbscheins,
soweit die Vermutung des § 2365
reicht, als richtig, es sei denn, daß
er die Unrichtigkeit kennt, oder weiß,
daß das Nachlaßgericht die Rückgabe
des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
verlangt hat. 2367, 2370.
Die Vorschriften des § 2366 finden
entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, welcher in einem Erbscheine
als E. bezeichnet ist, auf
Grund eines zur Erbschaft gehörenden
Rechtes eine Leistung bewirkt oder
wenn zwischen ihm und einem anderen
in Ansehung eines solchen Rechtes
ein nicht unter die Vorschrift des
§ 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
wird, das eine Verfügung
über das Recht enthält. 2370.
Einem Testamentsvollstrecker hat das
Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugnis
über die Ernennung zu erteilen. Ist
der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung
des Nachlasses beschränkt
oder hat der Erblasser angeordnet,
daß der Testamentsvollstrecker in der
Eingehung von Verbindlichkeiten für
den Nachlaß nicht beschränkt sein soll,
so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
Ist die Ernennung nicht in einer
dem Nachlaßgerichte vorliegenden
öffentlichen Urkunde enthalten, so soll
vor der Erteilung des Zeugnisses der
E., wenn thunlich, über die Gültigkeit
der Ernennung gehört werden.
Die Vorschriften über den Erbschein
finden auf das Zeugnis entsprechende
Anwendung; mit der Beendigung des
Amtes des Testamentsvollstreckers
wird das Zeugnis kraftlos.
Hat eine für tot erklärte Person den
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Erbe
§ Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt
2342
2344
2280
2288
ihres Todes gilt, oder ist sie vor
diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt
derjenige, welcher auf Grund der
Todeserklärung E. sein würde, in
Ansehung der in den 88 2366, 2367
bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten
des Dritten auch ohne Erteilung eines
Erbscheins als E., es sei denn, daß
der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung
kennt oder weiß, daß die
Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage
aufgehoben worden ist.
Ist ein Erbschein erteilt worden,
so stehen dem für tot Erklärten,
wenn er noch lebt, die im § 2362
bestimmten Rechte zu. Die gleichen
Rechte hat eine Person, deren Tod
ohne Todeserklärung mit Unrecht angenommen
worden ist.
Erbunwürdigkeit.
Die Klage auf Anfechtung des Erbschaftserwerbes
ist darauf zu richten,
daß der E. für erbunwürdig erklärt
wird.
Ist ein E. für erbunwürdig erklärt,
so gilt der Anfall an ihn als nicht
erfolgt.
Erbvertrag.
Haben Ehegatten in einem Erbvertrage,
durch den sie sich gegenseitig
als E. einsetzen, bestimmt, daß
nach dem Tode des Überlebenden der
beiderseitige Nachlaß an einen Dritten
fallen soll oder ein Vermächtnis angeordnet,
das nach dem Tode des
Überlebenden zu erfüllen ist, so finden
die Vorschriften des § 2269 entsprechende
Anwendung.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten
Vermächtnisses, in der Absicht den
Bedachten zu beeinträchtigen,
a) zerstört, bei Seite geschafft oder
beschädigt, so tritt, soweit der E.
dadurch außer Stand gesetzt wird,