— 76 — Bundesstaat: Einreichungstermine:
15. Juli.
irk. 15. ober,
Verwaltungsbezirk: 13. Jannar,
15. Mai.
—
Uebersicht
der
Einnahme an Tabacksteuer
für
das 1. bis Quartal des Etatsjahres
18
Anleitung zur Ausfüllung des Formulars.
In der Spalte 3 ist in den Uebersichten für die letzten drei Quartale des Etatsjahres der Flächeninhalt der
Grundstücke nachzuweisen, welche in dem am 1. Juli des Etatsjahres beginnenden Erntejahr mit Taback bepflanzt
worden sind, und zwar einschließlich der Flüächen, von welchen wegen Mißwachses etc. eine Tabackernte nicht ein-
gebracht werden konnte. Außerdem sind nachrichtlich unter der Linie die Flächen anzugeben, auf welchen mit Ge-
nehmigung der Steuerbehörde eine Nachernte gewonnen wurde (F. 22 Ziffer 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1879).
. Die in den Spalten 1 bis 8 anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Etatsjahres,
also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Ouartal die Soll-Einnahme etc. für April bis einschließlich Dezember.
3. In der Spalte 9 werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Steuerpflichtigen entweder sofort oder
noch vor Ablauf der betreffenden Ouartale eingezahlt worden sind (nach F. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871
auch etwaige Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzu: die in den einzelnen Ouartalen angeschriebenen, aber
noch innerhalb derselben Luartale (für das 1. Onartal des Etatsjahres bis zum 31. März) abgelösten Kredite
und die eingezogenen Register= etc. Defekte. Dagegen sind die Rückerstattungen für unrichtige Erhekungen, die im
Wege des Restitutionsverfahrens bewilligten Steuererlasse für verunglückten Taback und die gezahlten Ausfuhr-
Vergütungen davon abzusetzen.
In der Spalte 10 sind die nach Ablauf des Luartals der Anschreibung eingezahlten bezw. fällig gewordenen
(wenn auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen.
. In den Spalten 11 und 12 ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer
Fälligkeit zu zerlegen.
Die Spalte 13 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Etatsjahr übernommenen Kredite. Soweit dieselben
am 15. Oktober fällig geworden, jedoch auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 1. Juli 1884 (§. 368 der
Protokolle) bis zum 1. März des folgenden Jahres weiter gestundet worden sind, werden sie in der Uebersicht für
das 3. Ouartal jedes Etatsjahres nicht in der Spalte 13, sondern nachrichtlich in der Bemerkungsspalte angegeben.
Die Spalten 15 und 16 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. In Spalte 15 unter a wird für das
1. Ouartal des Etatsjahres nichts, für das 2. Ouartal die Halfte, für das 3. Quartal drei Viertheile und für
das Etatsjahr das ganze der nach Spalte 3 zu berechnenden Vergütung eingesetzt. Für Nachernten kommt eine
Vergütung nicht in Ansatz.