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3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. des Monats beschlossen,
1. den nachstehend unter I abgedruckten
Vorläufigen Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und Moste
nebst der zugehörigen
Anleitung für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohol- bezw. Frucht-
zuckergehalt und Extraktgehalt
und
2. den nachstehend unter 11 abgedruckten, durch den Ablauf des Handelsvertrages mit Spanien
vom 12. Juli 1883 und des Nachtrag-Vertrages vom 10. Mai 1885 nothwendig ge-
wordenen Abänderungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarif
die Genehmigung zu ertheilen.
Zugleich hat der Bundesrat in Betreff der Kontrolle des zur Cognacbereitung bestimmten
Weins folgendes beschlossen:
1. Die durch den Beschluß des Bundesrates vom 28. v. Mts.*) der Ziffer 1 des Artikels „Wein“
im amtlichen Warenverzeichnisse zum Zolltarif beigefügte Anmerkung erhält die Ziffer 1.
2. Als Anmerkung 2 wird folgende Bestimmung ebenda selbst aufgenommen:
„Die Verzollung von Wein in Fässern aus meistbegünstigten Ländern, welcher zur
Cognacbereitung bestimmt ist, zum ermässigten Satze von 10 M für 100 kg ist von
der Kontrolle der Verwendung des Weins nach Massgabe der hierüber erlassenen
besonderen Bestimmungen abhängig.
Die Verwendungskontrolle kann nach Wahl der lnteressenten durch die amtliche
Denaturierung des Weines mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von zwei Prozent
des Gewichts des Weins (einschliesslich des Fassgewichts) ersetzt werden.“
Berlin, den 10. Februar 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Malzahn.
I. Vorläufige Bestimmungen
über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und Moste.
1. Die Einfuhr von Wein und Most, welcher unter Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes
von 10 M für 100 kg im deutschen Zollgebiet zum Verschneiden verwendet werden soll, muß in
Gebinden und unmittelbar aus dem Ursprungsland erfolgen, d. h. es darf keine zwischenzeitige Lagerung
in einem dritten Land stattgefunden haben. Die beabsichtigte Verwendung als Verschnitt-Wein und Most
ist bei der speziellen Deklaration des Weines und Mostes anzugeben.
Falls das Grenzeingangsamt zur Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most (Ziffer 2) nicht
zuständig ist, so sind die eingehenden Verschnitt-Weine und Moste auf eine zuständige Zoll- oder Steuerstelle
abzufertigen. Ebenso ist so zu verfahren, wenn das Grenzeingangsamt zwar die Befugnis besitzt, die
Untersuchung aber bei einer anderen befugten Zoll- oder Steuerstelle beantragt wird.
2. Zur Untersuchung der deklarierten Verschnitt-Weine und Moste auf ihre Eigenschaft als solche
sind nur die von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen befugt.
3. Die deklarierten Verschnitt-Weine und Moste sind bis zur Untersuchung in einer öffentlichen
Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager und, in Ermangelung solcher
*) Central-Blatt S. 37