Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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ist im Niederlage-Register unter Anschreibung des Zollbetrages, welcher nach Maßgabe des Mischungs— 
verhältnisses auf dem Gemisch lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten. 
13. Für die am 1. Februar d. J. in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter 
amtlichem Mitverschluß vorhandenen Verschnitt-Weine bedarf es des Nachweises des unmittelbaren Eingangs 
 aus dem Ursprungslande nicht (Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze 
auf Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892 — Reichs-Gesetzblatt S. 299 —). 
14. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit 
erforderliche Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen 
Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern zu erlassen, sowie auch die 
erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u. s. w. vorzuschreiben. 
15. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche 
nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich Wein- 
händler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrolle der Verwendung von Verschnitt-Weinen eintreten zu 
lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter steueramtlicher Aufsicht stattfinden. 
  
                                             Anleitung 
für die Untersuchung von Verschnitt-Wein und Most auf den Alkohol= bezw. Fruchtzuckergehalt 
· und Extraktgehalt. 
1. Die Feststellung des Alkoholgehalts im Wein hat nach Maßgabe der vom Bundesrat erlassenen 
Vorschriften, betreffend die Abfertigung von Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten und dergleichen 
(Central-Blatt Jahrgang 1891 Seite 341 ff.) zu erfolgen. Dabei ist jedoch davon abzusehen, den Wein 
vor der Probenahme durchzurühren oder durchzuschütteln. Auch kommt der Zusatz von Salz vor der 
Destillation in Wegfall, da Ester im Wein nicht in erheblicher Menge vorhanden sind und der in den- 
selben enthaltene Alkohol nicht abzurechnen ist. Dagegen muß, wenn das erste Destillat sauer ausfällt, 
neutralisiert und nochmals destilliert werden, bevor die Messung vorgenommen wird. 
2. Zur Feststellung des Fruchtzuckergehalts im Most ist die entnommene Probe zunächst mittels 
Blut- oder Knochen-Kohle zu klären und dann als solche zu polarisieren. Sodann wird die Probe zur 
Verjagung des Alkohols abgedampft und die Inversions-Polarisation nach Anlage B der Ausführungs- 
Bestimmungen zum Zurckersteuer-Gesetz vom 9. Juli 1887 (Central-Blatt Jahrgang 1888 Seite 268 ff.) 
ausgeführt. Daraus berechnet sich der Gehalt an Saccharose, welche etwa von Natur vorhanden oder 
zugesetzt sein kann, und mit Hilfe dieser Prozentzahl diejenige Linksdrehung, welche nach der Inversion 
durch die Saccharose veranlaßt wurde. Durch Subtraktion letzterer Zahl von der nach Clerget (zu 
vergleichen die Instruktion zur Untersuchung von Schokolade 2c. auf ihren Gehalt an Rohrzucker, Central- 
Blatt Jahrgang 1889 Seite 394 ff.) berechneten ganzen Linksdrehung wird die dem natürlichen Zuckergehalt 
des Mostes entsprechende Linksdrehung gefunden. Aus dieser läßt sich der Prozentgehalt des Mostes an 
Zucker berechnen, indem, wenn das Normal-Gewicht in 100 ccm Wasser gelöst wurde, —32,66 Grad des 
Polarisations-Instruments gleich 100 Teilen Zucker des Mostes gesetzt werden. Das Aequivalent von 
Alkohol ist 48,46 für 100 Zucker. 
3. Der Gehalt des Weines und Weinmostes an trockenem Extrakt ist entweder in der Weise zu 
ermitteln, daß 2—3 Gramm Substanz mit viel trockenem ausgeglühten Sand vermischt und in flachen 
Schalen bei 100 Grad getrocknet werden, bis konstantes Gewicht erreicht ist, oder daß der beim Destillieren 
(vergl. Ziffer 1) gebliebene Rückstand durch Zusatz von Wasser auf das ursprüngliche Volumen gebracht 
und unter Berücksichtigung der Temperatur mit Brix'scher Spindel gemessen wird. Bei der Berechnung 
sind 28% = 28 Grad Brix, also 28‰ = 2,8 Grad Brix zu setzen. 
  
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