Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Die Freibezirke Bremen und Brake, sowie die Freihafengebiete von Bremerhaven und Geeste- 
münde und der Zollausschluß Cuxhaven dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsländer nicht angegeben 
werden. 
S. 3. 
Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in= oder ausländischen Exporteurs, 
Kommissionärs 2c. nach dem Zollauslande versendet, und weiß der Absender, daß die Waaren durch 
das Land, wohin er sie zunächst sendet, nur durchgeführt werden sollen, ohne daß ihm doch das eigent- 
liche Bestimmungsland bekannt ist, so hat er der Bezeichnung des nächsten Bestimmungslandes das Wort 
„transit“ beizufügen (vergl. indessen die Ausnahme im §. 41 letzten Absatz). 
§. 7 Zusatz am Schluß von Absatz 4. 
Derartige Erklärungen unterliegen nicht der statistischen Gebühr. 
§. 24 Absatz 1 Nr. 8. 
Postsendungen aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach den deutschen Zollausschlüssen 
und Freihafengebieten, die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem 
deutschen Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet. 
§. 29 Absatz 2. 
Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der 
Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig, 
sowie von 1 Mark bezeichnet. 
§. 36 Absatz 1. 
Tarifmäßig zollpflichtige Waaren, welche auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder be- 
sonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfrei abgelassen werden, wie z. B. Retourwaaren, Waaren, 
welche der Veredelung im Auslande unterlegen haben, für Fabriken eingehende Kautschuckdrucktücher rc., 
für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks eingehende Waaren 2c., sind von der statistischen 
Gebühr befreit. 
S. 41. 
Bei der Einfuhr aus dem hamburgischen Freihafengebiet in das deutsche Zollgebiet (in den freien 
Verkehr, auf Niederlage oder zur Durchfuhr) ist dieses Freihafengebiet als Herkunftsland der. Waare 
nur dann zu deklariren, wenn dieselbe dort erzeugt oder bearbeitet wurde, sonst aber dasjenige Land, 
aus welchem die Versendung der Waare nach dem Freihafengebiet ursprünglich erfolgt ist. 
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Einfuhr aus dem hamburgischen Freihafen- 
gebiet über See in einen Hafen des Zollgebiets. · 
Bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet in das hamburgische Freihafengebiet (die Waaren mögen aus 
dem freien Verkehr, von Niederlagen oder fortlaufenden Konten oder im Veredelungsverkehr ausgeführt 
werden oder durch das deutsche Sollgebier durchgeführt sein) ist als Bestimmungsland der Waaren das- 
keite fie zu deklariren, nach welchem die Versendung der Waaren von dem Freihafengebiet aus 
erfolgen soll. 
Wenn zur Zeit der Ausfuhr in das hamburgische Freihafengebiet noch keine Bestimmung über die 
Weiterversendung der Waaren getroffen ist, oder wenn die Waaren in dem Freihafengebiet verbraucht 
oder bearbeitet werden sollen, so ist das Freihafengebiet als Bestimmungsland zu deklariren. 
Die Deklarirung des hamburgischen Freihafengebiets als Bestimmungsland unter der Hinzufügung 
„transit“ in Gemäßheit des §. 3 ist nicht zulässig. 
F. 44. 
Bei der Ausfuhr über See aus einem Hafen des deutschen Zollgebiets nach dem hamburgischen 
Freihafengebiet sind in den, von den Schiffsführern oder Schiffsexpedienten abzugebenden Manifest- 
abschriften (§. 19) auch diejenigen Waaren aufzuführen, welche unter Zoll= oder Steuerkontrole stehen. 
Werden Waaren aus dem hamburgischen Freihafengebiet unter Zollkontrole oder mit einem Anmelde- 
schein nach dem Muster der Anlage 20 über Land nach einem Zollgebietshafen und von diesem über 
See ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebietshafen versandt (z. B. von Hamburg
	        
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