Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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— §. 63. In den Zuckerbegleitscheinen ist bei der Angabe des Gewichts auch das in der 
betreffenden Zuckerfabrik vor der Verpackung des Zuckers ermittelte Taragewicht (§. 54) beziehungs- 
weise der für Umschließungen der betreffenden Art festgesetzte Tarasatz (. 48) anzugeben. 
Diese Angaben können am Bestimmungsort, sofern dort die Ermittelung des Nettogewichts 
stattzufinden hat, der letzteren zu Grunde gelegt werden. 
, §. 64. Wird Zucker, welcher mit Begleitschein ! abgelassen ist, am Bestimmungsort zur 
Aufnahme in die Fabrik angemeldet, so kommen für die Revision die Bestimmungen des §. 40 des 
Begleitschein-Regulativs in Anwendung. Bei der Vornahme von Nettogewichtsermittelungen ist nach 
den Vorschriften der §§. 47 bis 54 zu verfahren. 
§. 65. Stellt sich beim Empfangsamt ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein an- 
gegebene Nettogewicht heraus, so finden bezüglich der Erhebung der Zuckersteuer von dem Minder- 
gewicht die Vorschriften im §. 47 des Vereinszollgesetzes und im §. 37 des Begleitschein-Regulativs 
entsprechende Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem Zucker von der Er- 
hebung der Zuckersteuer für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein Prozent des über- 
wiesenen Nettogewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, daß dasselbe lediglich durch natürliche 
Einflüsse herbeigesührt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdacht vorliegt, daß ein Theil 
des Zuckers unterwegs heimlich entfernt worden. 
§. 66. Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I über Zucker, welcher in mehreren 
Eisenbahnwagen unter Raumverschluß zur Versendung gelangt, ist in den Begleitschein die Anzahl, 
Bezeichnung und das Gewicht der in jedem Wagen verladenen Kolli aufzunehmen; auch sind dem 
Begleitschein, der die Ladung bis zum Bestimmungsort begleiten muß, zu den Schlössern jeder 
besonderen Kunstschloß-Seric 2 Schlüssel in gesonderter Verpackung beizugeben. 
Jalls unterwegs in Folge von Naturereignissen oder aus Eisenbahn-Betriebsrücksichten ein 
oder mehrere Wagen zurückbleiben müssen, ist von der Güterexpedition eine beglaubigte Abschrift 
von dem Begleitschein zu fertigen und auf der Urschrift sowie auf der Abschrift mit rother Tinte ein 
Vermerk über die zurückgebliebenen Wagen zu machen, welchem etwa folgende Fassung zu geben ist: 
„Eisenbahnwagen Nr. laufunfähig und behufs Umladung in Station N. zurück- 
geblieben, Duplikatschlüssel zurückbehalten. 
(Datum, Stempel und Uuterschrift der Güterexpedition.)“ 
Die lauffähig gebliebenen Wagen können sodann mit der Urschrift des Begleitscheins 
weitergesandt und am Bestimmungsort alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden. 
« Eine Anzeige von der Trennung der Wagen an das nächste Zoll- oder Steueramt ist nur 
erforderlich, wenn eine Verlängerung der Transportfrist oder eine Umladung mit Aenderung des 
Verschlusses nothwendig ist. Das benachrichtigte Amt beziehungsweise der von ihm beauftragte 
Beanite hat nach 8. 28 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren und das Geschehene in der Begleit— 
scheinabschrift zu bemerken. 
Eine Aenderung der Bestimmung für die zurückgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen. 
Beim Empfangsamt ist die Abfertigung auf Grund der der Urschrift als Belag beizu— 
fügenden Begleitscheinabschrift zu bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmäßig zu 
erledigen. 
§. 67. Sollen Zuckerprodukte aus der Fabrik in eine Niederlage oder in eine andere 
Fabrik derselben Steuerstelle übergeführt werden oder ist bei der Versendung in das Ausland die 
Abferligungsstelle zugleich das Ausgangs-Amt, so unterbleibt die Ausfertigung eines Begleitscheins I 
und genügt die Abgabe von Abmeldungen nach Muster 4. Im ersten Falle ist die Abgabe von 
drei Ausfertigungen der Abmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von nur einer erforderlich. 
Sofern die Ueberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten 
stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Begleitung durch 
Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, so muß der 
Anmelder auf den Abmeldungen eine Annahme-Erklärung nach Maßgabe des Vordrucks auf den 
Zuckerbegleitscheinen I. abgeben. 
Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung beziehungs- 
weise die mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Niederlage oder 
Fabrik versehene Ausfertigung dient als Belag des Abmeldungs-Registers. Im Falle der Aufnahme 
in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung der Abmeldung Anmeldungsbelag zu dem An-
	        
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