Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

—  202  —

gehalt,  welcher  aus  den  Melassebeständen  unter  Mitverwendung  von  Rübensaft  hergestellt  ist,  mit  dem
Anspruch  auf  Steuerbehandlung  nach  §.  67  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  zur  Abfertigung  stellen.
§.  95.  Der  Fabrikinhaber  hat  alle  Kosten  zu  erstatten,  welche  der  Steuerverwaltung  in

Folge  des  Antrags  auf  die  Bestandesaufnahme  erwachsen,  insbesondere  auch  die  Reisekosten  der

Steuerbeamten  und  zugezogenen  Sachverständigen,  sowie  die  den  letzteren  für  ihre  Arbeiten  gewährten

Vergütungen.  Der  Betrag  der  Kosten  wird  von  der  Direktivbehörde  festgestellt  und  durch  das

Hauptamt  eingezogen.  *
Steuerliche  §.  96.  Die  im  §.  67  Absatz  5  des  Gesetzes  angegebene  Vergünstigung  ist  nur  denjenigen
Behandlung  zuckerhaltigen  Fabrikaten  zu  gewähren,  deren  Identität  vom  1.  August  1892  ab  bis  zur  Ausfuhr
der  vor  dem  oder  Niederlegung  amtlich  festgehalten  worden  ist.

tuts  Bezüglich  der  Festhaltung  der  Identität  der  Fabrikate  finden  die  Vorschriften  der  §§.  84
Fuecerhaltigen  bis  87  sinngemäße  Anwendung.
Fabrikate.  Gleich  den  vor  dem  1.  August  1892  hergestellten  Fabrikaten  kann  die  in  Rede  stehende

Vergünstigung  auch  denjenigen  zuckerhaltigen  Fabrikaten  gewährt  werden,  welche  in  zollsicher  abgeschlossenen
  Räumen  unter  ständiger  amtlicher  Bewachung  lediglich  aus  Zucker  hergestellt  worden  sind,
für  den  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  die  Materialsteuervergütung  nach  den  bisherigen
Sätzen  zu  gewähren  ist.  Während  der  Zeit  ihrer  Herstellung  darf  anderer  als  der  vorbezeichnete
Zucker  in  der  Fabrik  nicht  vorhanden  sein.
Anmeldung,  §.  97.  Auf  die  Anmeldung  und  Abfertigung  der  im  §.  67  des  Gesetzes  bezeichneten  Zucker
Ubsertigung  und  zuckerhaltigen  Fabrikate  finden  die  Vorschriften  der  88.  98  bis  119  beziehungsweise  die  bezüg-16,er
  m  d.  lichen  Bestimmungen  der  Anlage  D,  auf  die  Zahlbarmachung  der  Vergütungen  die  Vorschriften  der
bezeichneten  §§.  120  bis  125  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  bezüglich  der  Liquidation  der
Zucker  und  Beträge,  der  Ausstellung  der  Vergütungsscheine  und  der  Einlösung  derselben  durch  Anrechnung  oder
gucker)sitgen  Baarzahlung  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben.
Ausfuhrzu-  Nr.  18.  Zu  §S.  68  des  Gesetzes.
schüsse.  §.  98.  Werden  mit  einer  Anmeldung  (§.  100)  Zucker  verschiedener  Klassen  zur  Abfertigung
1.  Bedingun=  gestellt,  so  werden  die  Ausfuhrzuschüsse  gewährt,  wenn  auch  nur  das  Gesammtgewicht  der  Zucker
gen  der  Ge=  wenigstens  500  kg  netto  beträgt.
währung.  §.  99.  Zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Gewährung  von  Ausfuhrzuschüssen
2.  Zaständig-  ausgehenden  oder  niederzulegenden  Zuckers  sind  berechtigt,  und  zwar:  #
fertigungs-  a)  zur  unbeschränkten  Abfertigung  von  Zucker  aller  Art:
stellen.  die  im  F.  2  bezeichneten  Amtsstellen,  sowie  das  Hauptzollamt  Friedrichshafen  und
die  Zollabfertigungsstelle  am  badischen  Bahnhof  in  Basel
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Feststellung  des  Zuckergehalts  der  sogenannten  Krystalls  und
anderen  weißen  harten  durchscheinenden  Zucker  in  Krystallform  von  mindestens  99½  Prozent
Zuckergehalt  von  einem  seitens  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  oder  auf  deren  Ermächtigung
  seitens  der  Direktivbehörde  bezeichneten,  in  derartigen  Untersuchungen
erfahrenen  Chemiker  oder  von  einer  von  solchen  Chemikern  geleiteten  Anstalt  auf  Kosten
der  Anmelder  vorgenommen  wird;

b)  zur  Abfertigung  aller  Zucker  der  Klasseb  mit  der  vorstehend  unter  a  angegebenen  Einschränkung:
sämmtliche  nicht  im  §.  2  oder  vorstehend  unter  a  genannten  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter,
  die  Zuckersteuerstellen  und  die  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
dazu  bisher  besonders  ermächtigten  oder  künftig  zu  ermächtigenden  Unterämter;

e)  zur  Abfertigung  der  in  die  Klassen  a  und  c  fallenden  Zucker  mit  der  Maßgabe,  daß,

sofern  nicht  nach  den  Bestimmungen  im  §.  110  und  §.  112  Absatz  2  von  der  Polarisation
Abstand  genommen  werden  kann,  von  dem  angemeldeten  Zucker  Proben  zu  entnehmen
und  auf  Kosten  des  Anmelders  behufs  der  Feststellung  des  Zuckergehalts  einer  zur
Polarisation  von  Zucker  befugten  Amtsstelle  oder  gegebenenfalls  dem  zuständigen  Chemiker
zu  übersenden  sind:  ·
sämmtliche  nicht  im  §.  2  oder  vorstehend  unter  a  genannten  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter,
  die  Zuckersteuerstellen  und  die  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
3.  Antrag  auf  besonders  mit  dieser  Befugniß  versehenen  oder  künftig  zu  versehenden  Unterämter.
Gewährung  §.  100.  Der  Antrag  auf  Gewährung  eines  Ausfuhrzuschusses  ist  bei  einer  nach  dem  §.  99

des  schues  zur  Abfertigung  befugten  Amtsstelle  zu  stellen,  und  zwar  bezüglich  des  unter  Steuerkontrole  befind-1
  .