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Muster 2.
Von den Zuckersteuerstellen ist je eine Ausfertigung Direktivbezirk
der Monatsübersichten am 12. des folgenden Kalender- .
monats an das Kaiserliche Statistische Amt, der Jahres- Hauptamtsbezirk
übersichten am 15. August an das Hauptamt einzusenden. Zuckerstenerstelle
Betriebs-Uebersicht
der
Zuckerfabrik de
2.
für 189.
Anleitung.
Die Betriebs-Uebersichten sind von den Inhabern der Zuckerfabriken (der zur Herstellung krystallisirten Rüben-
zuckers bestimmten Anstalten mit Ausnahme derjenigen, die lediglich versteuerte Rübenprodukte verarbeiten)
oder den von ihnen ermächtigten Vertretern für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 10. des
folgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Fehlt es für einen Monat
an Einträgen, so ist der Steuerstelle eine Fehlanzeige (ebenfalls in doppelter Ausfertigung) zu übergeben.
Nach Schluß des Betriebsjahres ist eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen
und bis zum 10. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres-
Uebersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebs-Uebersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben,
richtig zu stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler zu berichtigen.
Als verarbeitete Zuckerprodukte (Ziffer 1) sind die im eigenen Betriebe hergestellten Produkte nur insoweit
anzuschreiben, als es sich um fertige Zuckerprodukte handelt, welche in Gemäßheit der Vorschriften der §§. 28
und 30 der Ausführungsbestimmungen in einer Betriebs-Uebersicht (unter Ziffer II) nachgewiesen sind. Die
verarbeiteten Zuckerabläufe sind, soweit sie aus dem eigenen Fabrikbetriebe stammen, unter den Ziffern 1
und Ill gleichzeitig nachzuweisen.
Unter I 2c sind die verarbeiteten raffinirten und Konsumzucker mit der gleichen Unterscheidung, in der
sie unter II 2 auseinandergehalten sind, nachzuweisen.
Als gewonnene Zuckerabläufe (Ziffer II 3) sind nur diejenigen nachzuweisen, die in der Fabrik durch ein
besonderes Verfahren (Osmose, Elution u. s. w.) entzuckert worden sind (s. oben unter 2 Absatz 1) oder
die Fabrik (nicht entzuckert oder als Restmelassen) verlassen haben, dagegen nicht die im gewöhnlichen Betriebe
der Fabrik zur Verarbeitung (auf Nachprodukte u. s. w.) gelangten.
Die Mengen sind in vollen Kilogrammen ohne Bruchtheile anzuschreiben, wobei Mengen von weniger
als 0,, kg unberücksichtigt zu lassen, Mengen von 0,) kg und mehr zu 1 kg abzurunden sind.