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dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Cöln das Steueramt l. zu Euskirchen und von dem
Hauptzollamt zu Malmedy das Steueramt II. zu Gemünd zugetheilt worden.
Es sind überwiesen: « —
1. von dem Hauptzollamt Kaldenkirchen das Steueramt I. zu Erkelenz an das Hauptsteueramt
7.
8.
zu Neuß, sowie das Steueramt I. zu Geilenkirchen und das Nebenzollamt II. zu Scherpenseel
an das Hauptzollamt zu Aachen;
onem Hauptsteueramt zu Crefeld das Steueramt I. zu Rheydt an das Hauptsteueramt zu
euß;
von dem Hauptsteueramt zu Trier das Steueramt ll. zu Hillesheim und das Steueramt II.
zu Prüm an das Hauptzollamt zu Malmedy, sowie das Steueramt lI. zu Perl und die Ueber-
gangsabgaben-Hebestelle zu Nennig an das Hauptsteueramt zu Saarbrücken;
von dem Hauptsteueramt zu Coblenz das Steueramt l. zu Bernkastel und das Steueramt I.
zu Wittlich an das Hauptsteueramt zu Trier;
von dem Hauptsteueramt zu Kreuznach das Steueramt l. zu St. Goar an das Hauptsteuer-
amt zu Coblenz:
von dem Hauptsteueramt zu Neuwied das Steueramt lI. zu Ahrweiler, das Steueramt I. zu
Andernach, das Steueramt l. zu Mayen, das Steueramt I. zu Niedermendig und das Steuer-
amt ll. zu Sinzig an das Hauptsteueramt zu Coblenze
von dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände zu Cöln das Steueramt l. zu Königs-
winter und das Steueramt l. zu Siegburg an das Hauptsteueramt zu Neuwied;
von dem Hauptsteueramt zu Elberfeld das Steueramt I. zu Solingen an das Hauptsteueramt
zu Düsseldorf. ·
Dem Hauptsteueramt zu Düren sind folgende Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden:
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen ! und Il jeder Art, in Bezug auf die
Versendungen von inländischem Salz jedoch nur die Befugniß zur Erledigung,
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und ll über inländischen Taback,
zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen,
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs,
zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, nämlich:
Waaren-Ein= und Ausgang (8§§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes),
Aus-- und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereins-
zollgesetzes).
Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereins-
zollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs),
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,
zur Abfertigung von
Baumwollengarnen Nr. 2c 1, 2 und 3 des Zolltarifs,
Wollenwaaren Nr. 41 4 5 und 41 d 6 des Zolltarifs,
zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition,
zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Brannt-
weins (mit Ausschluß der Liköre und Fruchtsäfte) und Tabacks,
zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber-
gangsscheinen.
Das Steueramt l. zu Uerdingen hat Niederlagerecht und folgende Abfertigungsbefugnisse:
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II jeder Art, einschließlich der
Salz= und Zuckerbegleitscheine,
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen über inländischen Taback,
zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen,
zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, nämlich:
Waaren-Ein= und Ausgang (§§. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes), Aus= und
Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinszoll-
gesetzes), Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96
des Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs),
Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter,