Waarenführern oder sonstigen Privatpersonen verzögert oder unterbrochen, so kann für die Zeit der
Verzögerung oder Unterbrechung der Gebührensatz im 8. 4 unter a und b 1 verdoppelt werden. Die
Entscheidung über die Anwendbarkeit des höheren Gebührensatzes steht vorbehaltlich der Berufung auf
die höhere Instanz der die Gebühr erhebenden Amtsstelle zu.
§. 6. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die im §F. 4 unter a und b 1 an-
geordneten Gebührensätze zu erhöhen, sofern sie dem entstehenden Mehraufwande gegenüber zu gering
erscheinen.
§. 7. Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag
dieser Ausgaben.
Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die angemessene
Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.
§. 8. Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche für gewöhnlich von Auf-
sehern oder Beamten gleichen oder niederen Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung solcher höhere
Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren zur Erhebung.
§. 9. Werden zu einem Geschäfte mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die Gebühr für
jeden von ihnen zu berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn zu einem Geschäfte mehrere Beamte
wegen der nothwendigen Ablösung nach einander verwendet werden; jedoch darf alsdann an Gebühren,
die nach der Stundenzahl zu berechnen sind (vergleiche S. 4 unter a und b 1), im ganzen nicht mehr
erhoben werden, als wenn ein Beamter das Geschäft allein ausgeführt hätte.
Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe 2c. durch denselben Beamten ist die Gebühr nur
einmal zu berechnen und auf die einzelnen Schiffe 2c. gleichmäßig zu vertheilen.
§. 10. Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Begleiter an den üblichen
Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen zu lassen.
§. 11. Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben mi
die betheiligten Gewerbetreibenden vom Beginn der ständigen Dienstthätigkeit ab in der Regel nicht die kostenbeltröge.
Sätze des §. 4, sondern für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe des Durchschnitts-
einkommens der Kategorie des verwendeten Beamten nach Bestimmung der Direktivbehörde zu zahlen.
Das Gleiche gilt von denjenigen Fällen, in welchen Inhaber von Privatlagern oder Branntweinreinigungs-
anstalten über das von der Direktivbehörde anerkannte Bedürfniß hinaus die Bereithaltung ständiger
Beamtenkräfte beantragen. Wird in einzelnen Fällen die volle Dienstthätigkeit des ständig bewilligten
Beamten von dem Gewerbetreibenden nicht in Anspruch genommen und liegt gleichzeitig die Möglichkeit vor,
den betreffenden Beamten anderweit dienstlich nutzbringend zu verwenden, so kann nach der Bestimmung der
obersten Landesfinanzbehörde der von dem Gewerbetreibenden zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag
auf einen angemessenen Bruchtheil des vollen Durchschnittseinkommens beschränkt werden.
Bei Bewilligung ständiger Beamten auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere zu verpflichten,
im Falle die ständige Dienstthätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig aufhören soll, dies
dem zuständigen Hauptamte drei Monate vorher anzuzeigen und die Verwaltungskostenbeiträge bis zur
anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen dreimonatlichen Zeitraum, vom Beginn
des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.
Falls auf Antrag eines zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages verbundenen Gewerbe-
treibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über die regelmäßige Abfertigungszeit (siehe §. 3 unter d)
hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und Festtagen (siehe §. 3 unter e) bewilligt
wird, sind für die überschießende beziehungsweise für die ganze Zeit Einzelgebühren gemäß §. 4 einzu-
ziehen. Für alle anderen, in der betreffenden Gewerbsanstalt selbst vorzunehmenden Amtshandlungen
derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag voll erstattet wird, sind Einzel-
gebühren nicht zu erheben.
§. 12. Die den §§. 3 bis 11 zu Folge aufkommenden Gebührenbeträge sind für Landesrechnung !. Ver-
zu vereinnahmen. rtene