Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

b. Bei der 
Einlieferung 
als außer- 
gewöhnliche 
Zeitungsbei- 
lagen. 
Zur 
Beförderung 
gegen die 
Drucksachen- 
taxe bedingt 
zugelassene 
Schriftstücke. 
Waaren- 
proben. 
— 436 — 
der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen 
handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vor- 
druck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
  
bis 50 Gramm einschließlich. 3 Pf. 
über 50 - 100 - - ...... - 
-100-250 - - ......10- 
= 250 = 500 - - . . . .20 = 
= 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. 30 = 
IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des 
fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vor- 
stehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter I ent- 
sprechende Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile 
kerstnigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung 
erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unab- 
hängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine 
Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so 
viele Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die 
einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, 
in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen 
befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Ein- 
lieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des 
Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theil- 
bare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
S. 16. 
1 Gegen die für Drucksachen im §. 15 w#lII festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner be- 
fördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs oder mittels eines 
ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpres auf mechanischem Wege hergestellten 
Schristtücrn. welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost 
geeignet sind. 
Uu. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf. welche im übrigen die Be- 
stimmungen des §. 15 Ul, IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Ausfschrift bestimmter 
Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am Post- 
schalter erfolgen. 
m. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nach- 
getragen, oder in Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. 
IV Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht genügender 
Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen. 
8. 17. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waaren- 
proben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Ver- 
packung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben dürfen in ihrer Aus- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.