Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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dehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe 
nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollenform, so dürfen sie keine größere Ausdehnung 
haben, als 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in 
Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band in offenen 
Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, 
trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben ver- 
sandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Bedingungen entsprechen. 
III Die Aufschrist muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, 
den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem nur noch 
vermerkt sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, 
die Nummern, 
die Preise und 
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der ver- 
fügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. · 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich enthalten sein. 
IV. Die Ausschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, 
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein. 
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere 
Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber 
nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrist versehen sein. Die Vereinigung 
von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 
250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit 
Anwendung, als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestim- 
mungen des F. 15 entsprechen. 
VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waaren- 
proben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied 
der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. » 
vIIFürunzureichendfrankirteWaarenprobenwirddemEmpfängerderdoppelteBetrag 
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. · 
VI Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt 
sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren Beförderung 
mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente 
und dergleichen, gelangen nicht zur Absendung. 
S. 18. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Post= Einschreib- 
nachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich jedoch der dringenden Packete sendungen. 
(§. 13) —, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender 
mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese 
Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Ein- 
schreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und 
nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
1mI. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 
20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. ·" 
IvEineWerthangabeistbeiEinschreibsendungennichtzulässig. 
. ..- §.19. 
I·DiePostvemvaltuugübermitteltimWegederPostanweisungGeldbeträgebiszuvier-Post- 
hundert Mark einschließlich. I - auwecfungem 
  
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