Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Zeit der 
Einlieferung. 
a. Dienst- 
stunden. 
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gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Zustellungsurkunde, 
Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche Packete, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im einzelnen bis zum Werthbetrag von 400 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als 
die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten — sei es in betreff der 
Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen — nicht zu besorgen sind. 
IV. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, 
in welches er die von ihm angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, ge- 
wöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen 
ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete 
führt auch jeder nach den Bestimmungen unter IIl zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte 
Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nach- 
nahmesendungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Ein- 
lieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellgang, zu überbringen. 
V. Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen 
Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit 
Werthangabe (ul) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des 
Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und 
den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im voraus entrichtet werden muß, 
zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so 
ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich schwere Packete 
festgesetzten Landbestellgebühr (§. 38 VlI) zu entrichten. 
VlI Fur die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhn= 
lichen Packete um) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im 
voraus zu entrichten ist. **-1 
VII. Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthülf- 
stellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, 
auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib= und Werth- 
sendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers 
der Posthülsstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Neben- 
gebühr erhoben. 
S. 30. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die 
Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor 
der Schlußzeit dieser Post geschehen. . 
U Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im all- 
gemeinen: . 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 
1 Uhr Mittags, und ·- 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen 
und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
II An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens während einer 
Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen 
statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, 
wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse
	        
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