Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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I. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werth- 
angabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf 
Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der Post abgeholt werden. 
Im Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Ortsbestell- 
bezirk werden erhoben: 
« 1. bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pf., 
b) für schwerere Packkee 15 -- 
Für einzelne große Orte kann durch Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr 
bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf festgesetzt werden. 
2. bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pf., 
b) für schwerere Packkee 10 = 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
Iy Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im 
Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Markk. 5 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10 
2. für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packele, mindestens aber die Sätze unter 1. 
V An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist 
dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde 
die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark 
und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
VI Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk 
werden für jede Postanweisung 5 Pf. erhoben. 
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2⅛½ Kilogramm schweren 
Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½⅛½ Kilogramm und der Post- 
anweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen 
Küas von höherem Gewicht als 2½⅛ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. 
ür das Stück. « 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülf- 
stelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VII! Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem 
Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „frei einschließlich Bestell- 
geld“ niederzuschreiben. 
1X Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
X An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden Post- 
sendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte angenommen. 
Wegen der Ausnahme in betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe §. 24 Ul. 
XI Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt 
im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine 
Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch die oberste Postbehörde 
angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde wird für die Rücksendung der Zustellungs- 
urkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden 
Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. 
XII Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), 
wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, 
daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Ent- 
fernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
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