Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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IV Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können 
einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten und haben das Personengeld 
bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu 
entrichten. 
S. 54. 
1 Das Personengeld wird erhoben, entweder Grundsätze der 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An= Personengeld- 
wendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder Fchebung. 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsort zur Erhebung, 
sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. . 
III Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fort— 
setzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte 
des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein er— 
halten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden und einen Platz lösen, 
sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen a. Bei Reisen 
auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem nach Iwischen- 
wischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden orten. 
ilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich b. Bei Reisen 
nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nach sten Halte- 
Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher stellen aus. 
an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens 
der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station 
ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht c. Für Kinder. 
erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem 
Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personengeld zu 
erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen 
Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht 
Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für das Personengeld für nur 
eine Person befördert werden, insofern die Familie mit den Kindern sich auf die von ihnen 
bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, 
für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze 
zu rechnen ist. 
S. 55. 
I Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt Erstattung 
die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht von 
erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende Personengeld. 
an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit dem- 
jenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post noch nicht 
zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
S. 56. 
1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen Verbindlich- 
den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur keit der 
Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es ieeksengen 
sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt, und Fbreise. 
sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post,
	        
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