Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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geben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Vorausbestellung von Extrapost- 
pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine 
halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu 
geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Warte- 
geld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden 
darf nicht stattfinden. 
XIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht 
wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf 
die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat 
derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Eutschädigung, wenn dagegen 
die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen 
rtkapat Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung 
zu entrichten. - 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen 
auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der 
Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Be— 
förderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung 
muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit 
sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestim— 
mungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder 
mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilometer, 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort der 
Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt- nach der- 
jenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber 
die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, 
so müssen entrichtet werden: 
1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort 
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Exlrapost-, Wagen= und Trinkgeldes 
nach der wirklichen Entfernung, 
2. — be Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
ebühren, 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra- 
post gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte 
des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil 
des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher 
die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
XVI Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometer werden die Gebühren für 
eine Entfernung von 15 Kilometer erhoben. 
XVIm Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder 
seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde 
zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsort 
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k. Wartegeld. 
1. Abbestellung 
von Extraposten. 
m. Entgegen- 
sendung von 
Extrapost- 
pferden und 
Wagen. 
n. Extraposten 
auf Entfer- 
nungen unter 
15 Kilometer. 
o. Extraposten, 
welche über eine 
Station hinaus 
benutzt werden.
	        
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