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B. Ordentliche Kassenbeiträge.
S. 31.0
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: 5)
[1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre, ausschließlich
der Lehrligen Pf
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jaher -
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren und
für Lehrliggenrnn -
[4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 zwischen 14 und 16] Jahren. =
(5. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahren. ...... -]
[6.für wfibliche Kassenmitgliederunter14Jahren. -]]
oder! .
[1.fürMitgliederdererstenKlase. -
2. für Mitglieder der zweiten Klasse -
3. für Mitglieder der dritten Klasse. -,1
loderl
DTrozent des nach S. 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitgliedes,
soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.G)
loder]
W Pfennige von jeder vollen oder angefangenen halben Mark des nach §. 13 Ziffer 3 er-
mittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitgliedes, soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag
nicht übersteigt.]
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat,
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis Sonntag
einschließlich.])#
Zu §. 31.
(1) Es ist rathsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesammtbeitrag) für das Mitglied festzustellen und dem-
nächst die Bestimmung über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden
Theiles folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeitgebern
nicht zu leisten sind, außer Zweifel gestellt wird.
(2) Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Prozenten des der Vemessung
des Krankengeldes zu Grunde liegenden Lohnbetrages (des durchschnittlichen Tagelohns oder des wirklichen Arbeits-
verdienstes) bemessen werden. Ihre Höhe kann im Statut durch Angabe des Prozentsatzes ausgedrückt werden; doch ist
insbesondere bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns die im Text vorgesehene Art der Feststellung nach festen
Beträgen vorzuziehen, weil es den Mitgliedern erwünscht sein wird, wenn sie die Höhe ihres Beitrags in bestimmten
Ziffern, für die Arbeitswoche berechnet, aus dem Statut ersehen können.
(3) Drei Prozent des der Bemessung des Krankengeldes zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder
wirklichen Arbeitsverdienstes sind der nach §. 31 Absatz 1 des Gesetzes für den Anfang zulässige Höchstbetrag der Gesammt-
beiträge, sofern nicht etwa zur Deckung der im §. 20 des Gesetzes bezeichneten Mindestleistungen ein höherer Betrag er-
forderlich ist. Ob es erforderlich und rathsam ist, sofort bis zu dem Höchstbetrage von 3 Prozent zu gehen, ist nach den
Erfahrungen bereits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurtheilen. Für Kassen, welche sich zunächst auf die
Mindestleistungen beschränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich
mit einiger Sicherheit annehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es
rathsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei theilbar sind, um
die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. "
Im weiteren Verlauf dürfen die Gesammtbeiträge bis auf 4½ Prozent des zu Grunde zu legenden Lohn-
betrages gesteigert werden; hierzu ist jedoch, sofern Mehrleistungen gewährt werden (GS. 21 des Gesetzes), die besondere
Zustimmung sowohl der Vertretung der Arbeitgeber wie der Vertretung der Versicherten erforderlich (G. 31 Absag 2 des
Gesetzes). Sofern nur die Mindestleistungen gewährt werden, bedarf es zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf
4½ Prozent der besonderen Zustimmung beider Gruppen der Betheiligten nicht; eine solche Zustimmung bleibt dagegen
für solche Kassen dann erforderlich, wenn die Beiträge zur Deckung der Mindestleistungen noch über 4½ Prozent hinaus
erhöht werden müssen. Ist hierzu die Zustimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, so muß die Kasse geschlossen werden
(6. 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes).
Der als Beitrag zu erhebende Prozentsatz ist im allgemeinen für sämmtliche Kassenmitglieder in gleicher Höhe
sestzustellen. Jedoch kann nach §. 22 Absatz 3 des Gesetzes für Kassen mit verschiedenen Gewerbszweigen oder Betriebs-
arten die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen werden, wenn und
soweit die Verschiedenheit dieser Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr
bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der besonderen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Es ist zweck-
mäßig, diese Genehmigung vor der Einreichung des Statuts behufs dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Vergleiche §. 52 Absatz 3 des Gesetzes.
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