Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

26 a Abs. 2 
3.2 ibi 
§. 27 Abs. 4.) 
(. 26a Abs. 1 
— 554 — 
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzte ausge- 
stelltes Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. 
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald 
der Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten.] 
oder 
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten 
Krankenscheins ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der 
abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden 
Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbs- 
fähigkeit anzugeben.) 
(A und B) Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung 
erlassenen Vorschriften (vergl. §. 32 Absatz 1 Ziffer 6 und Absatz 4) über die Krankenmeldung, das 
Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht, sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes 
zu befolgen. Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nach sich. 
F. 11. 
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder 
in Krankheitsfällen. 
An Mitglieder der im S§. 3 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche sich nicht im Bezirke der Ge- 
meinde N. aufhalten, erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung eines 
von einem approbirten Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während 
che ger Erkrankte erwerbsunfähig war, und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben 
ein muß. 
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthalts- 
ortes darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich 
einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung angehört, und ob er thatsächlich 
einer anderen Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung beigetreten ist. 
Das Krankengeld ist bei der Kasse durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das 
Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung des Krankengeldes durch Post- 
anweisung auf seine Kosten beantragt. 
Der Vorstand ist befugt, die im Absatz 2 bezeichnete Bescheinigung auch von den im §. 3 
Ziffer 2 bezeichneten Mitgliedern, welche sich im Gemeindebezirke N. aufhalten, vor der Auszahlung 
des Krankengeldes zu fordern. 
§. 12. 
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. 
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das 
u. Abs. 2 Z. 1 Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen 
u. 2 a.) 
Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes 10 fsum ½1 6) über- 
steigen würde. 
[Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark verpflichtet, 
andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhällnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken- 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer 
Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Ab- 
schlusse, dem Kassenvorstande anzuzeigen.] s 
  
Zu 8. 12. 
() Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur soweit ein, als die Gesammtunterstützung an 
Krankengeld den Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes des in Frage stehenden Mitgliedes — nicht desjenigen 
durchschnittlichen Tagelohnes, welcher den Maßstab des Krankengeldes bildet — übersteigt. 
(2) Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
	        
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