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Im Königreich Bayern.
Es ist ertheilt worden:
dem Nebenzollamt zu Zweibrücken im Bezirk des Hauptzollamts zu Landau die unbeschränkte
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen #,
dem Salzsteueramt zu Traunstein im Bezirk des Hauptzollamts zu Reichenhall die Ermächtigung
zur Untersuchung der deklarirten Verschnitt-Weine auf ihre Eigenschaft als solche und die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über Verschnitt-Weinsendungen an den Weinhändler Müller in Traunstein.
Im Großherzogthum Baden.
In Herbolzheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Freiburg ist unter Aufhebung der Steuer-
Einnehmerei daselbst ein Untersteueramt errichtet und sind demselben folgende Befugnisse beigelegt worden:
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und Il;
die unbeschränkte Befugniß zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr (§§. 63, 65 und 66
bis 71 des Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs);
die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben für Bier und Wein;
die Besugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier und
ein;
die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen l über unversteuerten
mländischen Taback sowie zur Ausfertigung von Tabackversendungsscheinen ll;
6. die Befugniß zur Abfertigung von mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Taback
und Tabackfabrikaten; ·
7. die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Branntwein-Versendungsscheinen I und II
sowie von Branntwein-Uebergangsscheinen;
8. die Befugniß zur Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten mit Ausfuhr=
Anmeldung.
Den Hauptämtern zu Mannheim und Freiburg ist die Befugniß zur Abfertigung von mit
dem Anspruch auf Abgabenvergütung angemeldeten Kakaowaaren ertheilt worden.
Im Großherzogthum Hessen.
Dem Salzsteueramt zu Bad Nauheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gießen ist die Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I1 über Reisegeräth und die mit demselben eingehenden zoll-
pflichtigen Waaren ertheilt worden.
Im Großherzogthum Sachsen-Weimar.
Dem Steueramt zu Weimar ist die Befugniß zur Abfertigung von unter Eisenbahnwagen-Verschluß
eingehenden Begleitscheingütern ertheilt worden.
Im Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg.
Dem Hauptzollamt zu St. Annen ist die Befugniß zur Abfertigung von mit dem Anspruche
auf Steuervergütung ausgehendem Bier, Branntwein, Taback, Zucker, von ausgehenden, nicht unter
stehender Kontrole eingesalzenen Gegenständen, für welche die Salzabgabevergütung beansprucht wird,
und von Branntweinfabrikaten, deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermo--Alkoholometers
ermittelt werden kann, ertheilt worden.
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In Elsaß-Lothringen.
Die Nebenzollämter l. zu Basel, St. Ludwig und Hüningen, sowie die Nebenzollämter ll.
zu Burgfelden und Hegenheim sind von dem Bezirk des Hauptzollamts zu Altkirch abgetrennt und
demjenigen des Hauptsteueramts zu Mülhausen zugetheilt worden.
Dem Nebenzollamt II. zu Sécourt im Bezirk des Hauptzollamts zu Metz, den Steuerämtern I.
zu Oberehnheim und Rappoltsweiler im Bezirk des Hauptsteueramts zu Colmar und dem Steuer-
amt I. zu Hayingen im Bezirk des Hauptzollamts zu Diedenhofen ist die Ermächtigung zur Erledigung
von Begleitscheinen I über untersuchte Verschnitt-Weine beigelegt worden.