Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Rechnungsabschluß 
(gilt zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge und geleisteten Unterstützungen). 
I. Kassenrechnung.) 
a) Einnahmen. 
1. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
— 
Kassenbestand für den Anfang des Rechnungsjahres (ausschließlich 
Reservefonds) 
Zinsen von Kapitalien und sonstigen belegten Geldern, 
von sonstigen Vermögenstheilen 
sowie Errge 
Eintrittsgelder 
Gesammtbeiträge (Antheile der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen), 
ausschließlich Zusatzbeiträge 
Zusatzbeiträge für Familienunterstützung nach 6. 9 Absatz 1 Satz 2 ". 22 
Absatz 2 des Gesetzes 
Vorschüsse aus der Gemeindekasse nach 8. 9 Absatz 4 des Gesetzes 
Vorschüsse des Arbeitgebers nach 8. 64 Ziffer 4 des Gesetzes 
Zuschüsse des Arbeitgebers nach §. 65 Absatz 2 des Gesetzes .. 
.ErsatzletstungenfurgewahrteKrankenunterstutzungnach Krankenversicherungs- 
gesetz §§. 3a Absatz 4, 3b Absatz 2, 50, 57 Absatz 4, 57a Absatz 1 
und 2; Landw. Unfall- und Krankenversicherungsgesetz vom 5. Mai 1886 
§. 136 Absatz 5, §. 137 Absatz 3 
Ersatzleistungen von Berufsgenossenschaften, Unternehmern, Versicherungs- 
anstalten für gewährte Krankenfürsorge, Unfallrenten, Zuschüsse zum 
Krankengeld nach Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 F. 5 Absatz 8 
und 9, §. 8; Landw. Unfall= und Krankenversicherungsgesetz vom 
5. Mai 1886 §. 10 Absatz 4, §. 11; Unfallversicherungsgesetz vom 
11. Juli 1887 §F. 6 Absatz 1; Unfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887 
§§. 10 Absatz 1, 11 Absatz 2; Gesetz, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 . 12 Absatz 2 
Aus verkauften Werthpapieren und zurückgezogenen Kapitalien, Sparkassen= 
oder Bankeinlagen, Entnahmen aus dem Reservefonds 
Aufgenommene Darlehne, Vorschüsse des Rechnungsführers und sonstige 
nicht unter 6 und 7 fallende Vorschüsse; andere durchlaufende Posten 
Sonstige Einnahmen: 
a) im Ganzen. 
b) darunter aus der Besorgung von n Geschäften der 
Invaliditäts= und Altersversicherung nach &. 112 ff 
des Gesetzes vom 22. Juni 1889 3) 
Summe der Einnahmen (Ziffer 1 bis 13) 
  
Mark #el. 
  
  
  
  
  
Mark 
Pf. 
  
  
  
  
1) Es fallen aus: für die Gemeinde-Krankenversicherung Ziffer 3, 7, 8 der Einnahmen, Ziffer 4, 
Ausgaben, für 
, 7, 13 der 
Orts-Krankenkassen Ziffer 6, 7, 8 der Einnahmen, Ziffer 9 der Ausgaben, für Erlues. (Fabrik= 
und Bau-Krankenkassen Ziffer 6 der Einnahmen, für Innungs-Krankenkassen Ziffer 6, 7 der Einnahmen, Ziffer 9 
der Ausgaben, für Hülfskassen Ziffer 6, 7, 8, 13b der Einnahmen, Ziffer 9, 13a bb und d bb 
sowie die Bemerkung unter 2 zum Abschluß. 
er Ausgaben 
Bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen sind unter Ziffer 13 der Ausgaben keine Kosten der „Kassen- 
und Rechnungsführung“ aufzunehmen. 
2) Freiwillige oder vertragsmäßige (nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende) Zuwendungen, Strafgelder, 
Mahngebühren 2c. 
) Vergütungen der Versicherungsanstalten 2c. 
105“
	        
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