Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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3. Zoll— und Steuer-Wesen. 
  
Ueber die weitere provisorische Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und 
Spanien sür die Zeit bis zum 30. März 1893 ist zwischen den beiderseitigen Regierungen das folgende 
Abkommen getroffen worden: 
Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seiner Majestät 
des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staatsminister Seiner Majestät des 
Königs von Spanien, in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs des durch Notenaustausch 
vom 29./30. Juni dieses Jahres zwischen dem Deutschen Reich und Spanien über die gegen- 
seitigen Handelsbeziehungen getroffenen provisorischen Handelsabkommens?) und in der Er- 
wartung eines baldigen und befriedigenden Ergebnisses der eingeleiteten Verhandlungen über 
einen definitiven Handels= und Zollvertrag, sind, mit Genehmigung ihrer Regierungen, dahin 
übereingekommen, daß die Geltung des vorgedachten, durch Notenaustausch vom 29./30. Juni 
dieses Jahres getroffenen Abkommens bis einschließlich zum dreißigsten März achtzehn- 
hundert und dreiundneunzig verlängert sein soll. 
3 Urkund dessen haben Beide die gegenwärtige Deklaration in zweifacher Ausfertigung 
unterschrieben und ihre Siegel beigesetzt. — 
Madrid, am 28. November 1892. 
Radowitz. El Duque de Tetuan. 
(L. 8S.) (L. S.) 
  
Ueber die Verlängerung des provisorischen Handelsabkommens zwischen Deutschland und 
Rumänien bis zum 31. Dezember d. J. ist zwischen den beiderseitigen Regierungen die folgende 
Deklaration vereinbart worden: 
Deklaration. 
Die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, erklären im Namen ihrer Regierungen, daß das 
zwischen Deutschland und Rumänien durch die am 1. Juli/19. Juni 1892 zu Bukarest unterzeichnete 
Deklaration getroffene Handelsabkommen?“) bis zum 31. Dezember 1892 n. St. in Kraft bleiben soll. 
Geschehen zu Berlin, den 26. November 1892. 
Freiherr v. Marschall. Ghika. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen, die nachstehenden Vor- 
schriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen 
und gewerblichen Zwecken mit der Maßgabe zu genehmigen, daß dieselben am 1. April 1893 in 
Geltung treten. 
Berlin, den 8. Dezember 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
  
*) Central-Blatt S. 565. 
**) Central-Blatt S. 5666.
	        
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