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zur Sprayproduktion und zur Desinfektion des Operateurs, der Instrumente und des Operations-
feldes undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden.
. B.
Die Steuerfreiheit kann für Branntwein von jeder Alkoholstärke in Anspruch genommen werden.
.6G.
n“JJut# Die Abfertigung des Branntweins zu steuerfreien Zwecken hat bei der Amtssstelle oder auf
Branntweins. Antrag des Berechtigten in dessen Geschäftsräumen in der Regel durch zwei Steuerbeamte zu erfolgen,
bei der Abfertigung in den Geschäftsräumen des Berechtigten kann jedoch von der Zuziehung eines
zweiten Beamten abgesehen und die Abfertigung durch einen Oberbeamten allein vorgenommen
werden. Mengen von nicht mehr als einem Hektoliter reinen Alkohols dürfen auch durch einen
anderen als einen Oberbeamten abgefertigt werden. 1
Zu Heil= und wissenschaftlichen Zwecken darf keine geringere Menge als 25 Liter, zu
gewerblichen Zwecken keine geringere Menge als 50 Liter reinen Alkohols zur Abfertigung vorgeführt
werden. Ausnahmen kann in besonderen Fällen das Hauptamt bewilligen.
S. 7.
Sofern nicht der Branntwein unmittelbar nach der Abfertigung verwendet wird, ist er stets
in denselben Gefäßen und an einer bestimmten Stelle, getrennt von dem etwa vorhandenen denaturirten
oder versteuerten oder verzollten Branntwein aufzubewahren. Die Gefäße müssen geaicht oder amt-
lich tarirt oder naß vermessen, auch alle feststehenden außerdem mit einer von dem Bezirks-Ober-
kontrolör zu prüfenden Einrichtung versehen sein, die die Menge des darin enthaltenen Branntweins
auch bei theilweiser Befüllung stets ersehen läßt. Von den Vorschriften über die Einrichtung der
Gefäße kann die Direktivbehörde Ausnahmen zulassen. · .
Dienen mehrere Gefäße zur Aufbewahrung, so ist jedes deutlich zu bezeichnen und die Be-
zeichnung jederzeit unverletzt zu erhalten.
Ob eine Verschlußanlegung an einzelnen Gefäßen bis zur Verwendung ihres Inhalts zu
erfolgen hat, entscheidet der Bezirks-Oberkontrolör.
.8.
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«Y·VTFZHIIsthIIstk-Td Die Verwendung des steuerfrei abgelassenen Branntweins zu anderen als den genehmigten
Leberwachung der Zwecken ist unstatthaft. Wird im Laufe der Fabrikation Branntwein wieder gewonnen, so darf
er gleichfalls nur zu den genehmigten Zwecken von Neuem verwendet werden. Die Wieder-
gewinnung kann nach näherer Anordnung der Direktiovbehörde unter amtliche Ueberwachung
gestellt werden.
Es ist unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustande an Dritte abzugeben.
Ausnahmen kann in besonderen Fällen die Direktivbehörde bewilligen.
S. 9.
Die Direktivbehörde entscheidet darüber, in welchen Fällen mit Rücksicht auf die Art der
Verwendung des Branntweins oder den Umfang der Fabrikation oder sonstige besondere Verhält-
nisse der Betrieb des Gesuchstellers hinsichtlich der Branntweinverwendung amtlich zu überwachen ist.
In die Genehmigungsverfügung (§. 1 Absatz 3) ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
S. 10.
Ist die Ueberwachung des Betriebs angeordnet, so finden noch nachstehende besondere
Bestimmungen Anwendung:
a) Der Gewerbetreibende hat dem Hauptamt eine in doppelter Ausfertigung abzugebende
Beschreibung des Ganges der Fabrikation einzureichen, aus der ersichtlich ist, welche
Stoffe außer undenaturirtem Branntwein zur Herstellung der einzelnen Fabrikate ver-
wendet werden, und in welchem Zeitpunkt der Fabrikation der Branntwein zugesetzt wird.
Von dem Verlangen der Benennung von Zusatzstoffen, deren Verwendung der Gewerbe-
treibende geheim zu halten wünscht, ist Abstand zu nehmen.
Die eine Ausfertigung der Beschreibung ist, mit dem Prüfungsvermerk des Haupt-
amts versehen, dem Berechtigten zurückzugeben, während die andere Ausfertigung bei den