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Akten des Hauptamts verbleibt. Die zurückgegebene Ausfertigung hat der Berechtigte
beim Abrechnungsbuche (8. 11) aufzubewahren.
b) Die zur Aufbewahrung des Branntweins dienenden Gefäße sind stets unter steuerlichem
Verschlusse zu halten.
e) Der Gewerbetreibende hat unter Angabe der Menge des zu verwendenden Branntweins
die Stunde der beabsichtigten Verwendung spätestens einen Tag vorher der Hebestelle so
zeitig anzuzeigen, daß die Entsendung eines Beamten erfolgen kann.
d) Der Aufsichtsbeamte löst den amtlichen Verschluß, überwacht die Entnahme des Brannt-
weins aus den einzelnen Fässern oder Gefäßen, sorgt für die Wiederanlegung des Ver-
schlusses und beaufsichtigt die Vermischung des Branntweins mit den zur Verwendung
bestimmten übrigen Stoffen. Es genügt die Ueberwachung der Vermischung mit ein-
zelnen dieser Stoffe, sofern ein Zweifel darüber nicht besteht, daß der Branntwein durch
diese Vermischung zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht ist und seine Wieder-
ausscheidung ausgeschlossen erscheint.
Ueber die Verwendung des Branntweins hat der Aufsichtsbeamte im Abrechnungs-
buche eine Bescheinigung abzugeben.
e) Beim Nichteintreffen des Beamten zur angezeigten Stunde ist der Gewerbetreibende be-
rechtigt, unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen den Verschluß selbst abzunehmen
und die angemeldete Menge Branntweins zu verwenden. Die Hebestelle hat für Er-
neuerung des Verschlusses in kürzester Frist Sorge zu tragen. -
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, aus besonderen Gründen Abweichungen von
den vorstehenden Vorschriften anzuordnen.
8. 11.
Ueber den Empfang und Verbrauch des Branntweins ist von dem Berechtigten ein jederzeit Sichluhrung und
zur Einsicht der Steuerbeamten bereit zu haltendes Abrechnungsbuch nach Anlage 1 jahrgangweise 3,
(1. April bis 31. März) zu führen. In dieses Buch sind die einzelnen Branntweinposten unmittel- ***2
bar nach dem Bezuge einzutragen und die verwendeten Mengen unmittelbar nach der Entnahme '
getrennt nach den Verwendungszwecken abzuschreiben.
· Die Richtigkeit der Eintragung des Zugangs ist von den Abfertigungsbeamten zu
bescheinigen. J
Bei der Hebestelle ist ein Gegenbuch zu führen, in das für sämmtliche Berechtigte des
Bezirks der Zugang einzeln, dagegen die Abgänge summarisch auf Grund der abgeschlossenen Ab—
rechnungen einzutragen sind.
Das Abrechnungsbuch wird alljährlich von dem Berechtigten abgeschlossen und an die Hebe—
stelle eingereicht, nachdem darin von einem Oberbeamten die während des Jahres verwendete Menge
reinen Alkohols festgestellt worden ist. «
Auf Grund des abgeschlossenen und geprüften Abrechnungsbuchs fertigt die Hebestelle über
die während des Jahres im Hebebezirk verwendeten Mengen undenaturirten Branntweins, für die
die Vergütung der Maischbottich- oder Materialsteuer beansprucht wird, eine Nachweisung nach
Anlage 2 an und sendet sie mit den Abrechnungsbüchern als Belägen versehen, an das vorgesetzte 9#
Hauptamt ein. Das Hauptamt siellt über die zu zahlende Vergütung an Maischbottich= oder Material- #
steuer eine Liquidation auf, unter Benutzung des Formulars Anlage R 8 des Regulativs, betreffend
die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, und reicht sie nebst Nachweisungen
und Abrechnungsbüchern der Direktiobehörde ein. .
Maischbottichsteuerbeträge von weniger als 1 Mark sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Für größere Betriebe kann die Direktivbehörde auf Antrag des Besitzers vorschreiben,
daß der Abschluß des Abrechnungsbuchs und die Liquidation der Steuervergütung in kürzeren
Zeitabschnitten erfolgt.
§. 12.
Branntwein, der im Laufe der Fabrikation wiedergewonnen wird, ist in dem Abrechnungs-
buche, unter der ausdrücklichen Bezeichnung als wiedergewonnen, in Zugang zu bringen. Die
Steuervergütung für solchen Branntwein ist nach der erstmaligen Verwendung zu gewähren; die
Direktivbehörde hat geeignete Anordnungen zu treffen, um eine wiederholte Liquidation der Steuer-
vergütung auszuschließen.