41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
— 58 —
Hinter dem Artikel „Gabeln“ ist folgender neue Artikel einzuschalten:
„Gablonzer Artikel, sogenannte (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte
Nippestischsachen aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht
als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas seinschließlich der nachgeahmten
Edelsteine, nachgeahmten Genunen und nachgeahmten Kameen]), auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20a fallen:
a) in Verbindung mit Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet (Gagat), Lava, Meerschaum,
Perlmutter oder Schildpatt [523] Nr. 20b 1 200 M
in Verbindung mit Bernstein, Jet (Gagat), Meerschaum oder Perl-
mutter vertragsmässig 150 M
b) ohne solche Verbindung [523] Nr. 20b 1 200 M
vertragsmässig 100 M
Im Artikel „Gaze“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende
Zusatz wie folgt abzuändern:
„Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden:
seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig 450 M
Im Artikel „Glas und Glaswaaren“ sind an Stelle der Ziffern 14 und 15 folgende Bestimmungen
aufzunehmen:
„14. Farbiges Glas mit Ausnahme des unter Nr. 10a, d und e begriffenen, der Glasflüsse und
des vorstehend unter Ziffer 12 a und Ziffer 13 genannten, auch gepreßt, geschliffen, polirt,
abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; alles dieses weder bemalt, noch versilbert, noch
vergoldet [*] Nr. 10f 30 M
vertragsmässig 15 M
* Spielzeug [356]. anderes hierher gehöriges Glas [374].
15. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, versilbert oder ver-
goldet [374] Nr. 10f 30 M
vertragsmässig 15 M
16. Bemaltes, versilbertes oder vergoldetes Glas, soweit es nicht unter Ziffer 15 fällt; Glasflüsse
(unechte rohe Steine) ohne Fassung [*] Nr. 10f 30 M.
vertragsmässig 20 M
* Spielzug [376]. anderes bemaltes 2c. Glas [374], Glasflüsse [375].
17. Glas- und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen [375] Nr. 10f 30 M
vertragsmässig 24 M
S. auch Glühlampen, Optisches Glas und die Anmerkung 1 zu Porzellan.
Allgemeine Anmerkung zu Glas und Glaswaaren.
Irisirendes Glas, sowie sogenanntes Filigranglas ist wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas zu
behandeln."
Im Artikel „Glasgespinnst“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„—, farbiges s. Glas, farbiges“.
Im Artikel „Glaskorallen“ erhält der erste Absatz folgende Fassung: .
„Glaskorallen (Korallenstöcke, Imitationen von echten Korallenstöcken), ungeschliffene, wie
Glas, farbiges.“
Hinter dem Artikel „Glaskruken“ ist folgender Artikel einzufügen:
„Glasleinen (wie Schmirgeltuch) [54] Nr. 2d Anm. 3 br. 6 M
Der Artikel „Glasmosaik“ erhält folgende Fassung:
„Glasmosaik (auch dergleichen Mosaikbilder) s. Glas- und Glaswaaren“.