Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Hinter dem Artikel „Gabeln“ ist folgender neue Artikel einzuschalten: 
„Gablonzer Artikel, sogenannte (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte 
Nippestischsachen aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht 
als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas seinschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Genunen und nachgeahmten Kameen]), auch in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20a fallen: 
a) in Verbindung mit Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet (Gagat), Lava, Meerschaum, 
Perlmutter oder Schildpatt [523] Nr. 20b 1 200 M 
in Verbindung mit Bernstein, Jet (Gagat),  Meerschaum oder Perl- 
mutter vertragsmässig  150 M 
b) ohne solche Verbindung [523] Nr. 20b 1 200 M 
vertragsmässig 100 M 
Im Artikel „Gaze“ ist der die vertragsmäßigen Zollsätze der Bänder mit offenen Geweben betreffende 
Zusatz wie folgt abzuändern: 
„Bänder mit offenen Geweben ausser Verbindung mit Metallfäden: 
seidene, auch bestickt, vertragsmässig 800 M 
halbseidene, bestickt, vertragsmässig 600 M 
dergleichen, nicht bestickt, vertragsmässig  450 M 
Im Artikel „Glas und Glaswaaren“ sind an Stelle der Ziffern 14 und 15 folgende Bestimmungen 
aufzunehmen: 
„14. Farbiges Glas mit Ausnahme des unter Nr. 10a, d und e begriffenen, der Glasflüsse und 
des vorstehend unter Ziffer 12 a und Ziffer 13 genannten, auch gepreßt, geschliffen, polirt, 
abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; alles dieses weder bemalt, noch versilbert, noch 
vergoldet     [*] Nr. 10f 30 M 
vertragsmässig    15 M 
* Spielzeug [356]. anderes hierher gehöriges Glas [374]. 
15. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, versilbert oder ver- 
goldet    [374] Nr. 10f 30 M 
vertragsmässig  15 M 
16. Bemaltes, versilbertes oder vergoldetes Glas, soweit es nicht unter  Ziffer 15 fällt; Glasflüsse 
(unechte rohe Steine) ohne Fassung     [*] Nr. 10f 30 M. 
vertragsmässig  20 M 
* Spielzug [376]. anderes bemaltes 2c. Glas [374], Glasflüsse [375]. 
17. Glas- und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen [375] Nr. 10f 30 M 
vertragsmässig 24 M 
S. auch Glühlampen, Optisches Glas und die Anmerkung 1 zu Porzellan. 
Allgemeine Anmerkung zu Glas und Glaswaaren. 
Irisirendes Glas, sowie sogenanntes Filigranglas ist wie gefärbtes beziehungsweise farbiges Glas zu 
behandeln." 
Im Artikel „Glasgespinnst“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
„—, farbiges s. Glas, farbiges“. 
Im Artikel „Glaskorallen“ erhält der erste Absatz folgende Fassung: . 
„Glaskorallen (Korallenstöcke, Imitationen von echten Korallenstöcken), ungeschliffene, wie 
Glas, farbiges.“ 
Hinter dem Artikel „Glaskruken“ ist folgender Artikel einzufügen: 
„Glasleinen (wie Schmirgeltuch) [54] Nr. 2d Anm. 3 br. 6 M 
Der Artikel „Glasmosaik“ erhält folgende Fassung: 
„Glasmosaik (auch dergleichen Mosaikbilder) s. Glas- und Glaswaaren“.
	        
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