Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  381

in  dieser  Beziehung,  und  schließt  eine  Auslegung  der
Bestimmungen  des  den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen
  betreffenden  Titels  III  dahln  aus,  als  sei
zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte  ein  Hausirschein
  nothwendig.

Ist  aber  zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte
ein  Hausirschein  nicht  erforderlich,  und  folgt  daraus,
daß  der  Besuch  der  Märkte  und  Messen  nicht  als
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  angesehen  wird,  so
kann  auch  der  Besitzer  eines  Haustrscheines  durch
dessen  Besitz  allein  noch  nicht  das  Recht  erhalten,
Messen  und  Märkte  zu  beziehen  und  auf  denselben
seine  Waaren  unbeschränkt  feilzuhalten,  sondern  muß
angenommen  werden,  daß  auch  der  Hausirer,  wenn
er  auf  einem  Markte  feilhalten  will,  ebenso  wie  alle
anderen  Fieranten  sich  den  über  den  Marktverkehr
Fesehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  unterweren
  hat.

Der  Umstand,  daß  die  Beschuldigten  im  Besitze
  von  Hausirscheinen  gewesen  sind,  ist  demnach
für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  dieselben  gesetzlich
  berechtigt  waren,  den  in  Frage  stehenden
Markt  zu  beziehen,  ohne  allen  Belang.

Der  Grundsatz,  daß  jeder  Reichsangehörige
das  Recht  hat,  die  Messen  und  Märkte  mit  allen
im  frelem  Verkehre,  beziehungsweise  nach  Gattung
des  Marktes  zugelassenen  Waaren  zu  beziehen,  hat
nun  aber  im  Gesetze  mehrfache  Ausnahmen  erfahren.
Wie  schon  die  Motive  zum  Entwurfe  der  Reichsgewerbeordnung
  (vgl.  Reichstags-Verh.  v.  1869  Bd.  III
S.  123)  ersehen  lassen,  wurde  das  eben  erwähnte
Princip,  theils  um  die  Ausdehnung  der  Wochenmärkte
  zu  Jahrmärkten  zu  verhindern,  theils  um  die
Freiheit  des  Marktbesuches  mit  anderen  Bestimmungen
  des  Gesetzes  in  Einklang  zu  bringen,  mannigfachen
  Beschränkungen  unterworfen.

Allein  ganz  abgesehen  hievon  kommt  hier  zu