Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 381
in dieser Beziehung, und schließt eine Auslegung der
Bestimmungen des den Gewerbsbetrieb im Umherziehen
betreffenden Titels III dahln aus, als sei
zum Besuche der Messen und Märkte ein Hausirschein
nothwendig.
Ist aber zum Besuche der Messen und Märkte
ein Hausirschein nicht erforderlich, und folgt daraus,
daß der Besuch der Märkte und Messen nicht als
Gewerbebetrieb im Umherziehen angesehen wird, so
kann auch der Besitzer eines Haustrscheines durch
dessen Besitz allein noch nicht das Recht erhalten,
Messen und Märkte zu beziehen und auf denselben
seine Waaren unbeschränkt feilzuhalten, sondern muß
angenommen werden, daß auch der Hausirer, wenn
er auf einem Markte feilhalten will, ebenso wie alle
anderen Fieranten sich den über den Marktverkehr
Fesehenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterweren
hat.
Der Umstand, daß die Beschuldigten im Besitze
von Hausirscheinen gewesen sind, ist demnach
für die Beantwortung der Frage, ob dieselben gesetzlich
berechtigt waren, den in Frage stehenden
Markt zu beziehen, ohne allen Belang.
Der Grundsatz, daß jeder Reichsangehörige
das Recht hat, die Messen und Märkte mit allen
im frelem Verkehre, beziehungsweise nach Gattung
des Marktes zugelassenen Waaren zu beziehen, hat
nun aber im Gesetze mehrfache Ausnahmen erfahren.
Wie schon die Motive zum Entwurfe der Reichsgewerbeordnung
(vgl. Reichstags-Verh. v. 1869 Bd. III
S. 123) ersehen lassen, wurde das eben erwähnte
Princip, theils um die Ausdehnung der Wochenmärkte
zu Jahrmärkten zu verhindern, theils um die
Freiheit des Marktbesuches mit anderen Bestimmungen
des Gesetzes in Einklang zu bringen, mannigfachen
Beschränkungen unterworfen.
Allein ganz abgesehen hievon kommt hier zu