338 Verfahren in. Ehesachen.
scheidungssache eine Widerklage nur gestellt werden
kann, wenn diese gleichfalls auf Scheidung gerichtet
ist, und daß Gleiches bezüglich der Ungiltigkeltsklage
gilt, so zwar, daß auch die Widerklage auf Ungiltigkeit
der Ehe gerichtet ist (Art. 676 Abs. 2). Dieselben
Grundsätze sind in §. 575 anerkannt mit der
ausSdrücklichen Betonung, daß die Klage auf Herstellung
des ehelichen Lebens, die Ehescheidungsklage
und die Ungiltigkeitsklage verbunden werden können.
Hienach ergibt sich der übrigens in S. 587 Abs. 1
ausdrücklich ausgesprochene Satz, daß mit der Nichtigkeitsklage
eine andere Klage nicht verbunden werden
kann, von selbst. Dies ist auch nach der B. CPO.
der Fall, denn der Art. 667 gebraucht die Worte:
„ „ wenn mittels einer besonderen Klage
„beantragt wird, die Ehe für nichtig zu erklären“.
Da diese bezüglich der Widerklagen bei Nichtigkeitsklagen
gänzlich schweigt, wird anzunehmen sein, daß
eine Widerklage gegen eine Ehenichtigkeitsklage selbst
dann nicht erhoben werden kann, wenn jene selbst
auf Nichtigkeitserklärung der Ehe abzielt, was jedoch
durch §. 587 Abs. 2 für statthaft erklärt ist. Ebenso
ist beim Mangel einer Vorschrift über eine Klagenhäufung
im Sinne des §F. 575 in der B. CPO. anzunehmen,
daß eine derartige Kumulation unzuläsi
Unter Hinweis darauf, daß nach 8. 580 die
Aussetzung des Verfahrens in Ehescheldungssachen
(einschlüssig der Herstellung des ehelichen Lebens)
auf die Dauer eines Jahres, soferne nicht
der Ehebruch als Klagegrund geltend gemacht ist,
statthaft erscheint, was nach Ärt. 670 auf sechs
Monate geschehen konnte, sowie daß nach §. 574
bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht,
andere als in der Klage vorgebrachten Klagegründe
geltend gemacht werden können, eine Bestim-