Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

338  Verfahren  in.  Ehesachen.

scheidungssache  eine  Widerklage  nur  gestellt  werden
kann,  wenn  diese  gleichfalls  auf  Scheidung  gerichtet
ist,  und  daß  Gleiches  bezüglich  der  Ungiltigkeltsklage
gilt,  so  zwar,  daß  auch  die  Widerklage  auf  Ungiltigkeit
  der  Ehe  gerichtet  ist  (Art.  676  Abs.  2).  Dieselben
  Grundsätze  sind  in  §.  575  anerkannt  mit  der
ausSdrücklichen  Betonung,  daß  die  Klage  auf  Herstellung
  des  ehelichen  Lebens,  die  Ehescheidungsklage
und  die  Ungiltigkeitsklage  verbunden  werden  können.
Hienach  ergibt  sich  der  übrigens  in  S.  587  Abs.  1
ausdrücklich  ausgesprochene  Satz,  daß  mit  der  Nichtigkeitsklage
  eine  andere  Klage  nicht  verbunden  werden
kann,  von  selbst.  Dies  ist  auch  nach  der  B.  CPO.
der  Fall,  denn  der  Art.  667  gebraucht  die  Worte:
„  „  wenn  mittels  einer  besonderen  Klage
„beantragt  wird,  die  Ehe  für  nichtig  zu  erklären“.
Da  diese  bezüglich  der  Widerklagen  bei  Nichtigkeitsklagen
  gänzlich  schweigt,  wird  anzunehmen  sein,  daß
eine  Widerklage  gegen  eine  Ehenichtigkeitsklage  selbst
dann  nicht  erhoben  werden  kann,  wenn  jene  selbst
auf  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  abzielt,  was  jedoch
durch  §.  587  Abs.  2  für  statthaft  erklärt  ist.  Ebenso
ist  beim  Mangel  einer  Vorschrift  über  eine  Klagenhäufung
  im  Sinne  des  §F.  575  in  der  B.  CPO.  anzunehmen,
  daß  eine  derartige  Kumulation  unzuläsi


Unter  Hinweis  darauf,  daß  nach  8.  580  die
Aussetzung  des  Verfahrens  in  Ehescheldungssachen
(einschlüssig  der  Herstellung  des  ehelichen  Lebens)
auf  die  Dauer  eines  Jahres,  soferne  nicht
der  Ehebruch  als  Klagegrund  geltend  gemacht  ist,
statthaft  erscheint,  was  nach  Ärt.  670  auf  sechs
Monate  geschehen  konnte,  sowie  daß  nach  §.  574
bis  zum  Schlusse  derjenigen  mündlichen
Verhandlung,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht,
  andere  als  in  der  Klage  vorgebrachten  Klagegründe
  geltend  gemacht  werden  können,  eine  Bestim-