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3. Auf den ermäßigten Zollsatz haben nur diejenigen zur Cognacbereitung verwendeten Faßweine
Anspruch, welche aus meistbegünstigten Ländern stammen. Es sind daher nur solche Weine zum Theilungs-
lager zuzulassen.
4. Die zum Theilungslager abgefertigten Weine dürfen lediglich zu Destillationszwecken in der
Gewerbsanstalt des Lager-Inhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der nur aus-
nahmsweise zu ertheilenden Genehmigung des zuständigen Hauptamts.
5. Die Verarbeitung des zum Destilliren abgemeldeten Weins wird amtlich überwacht. Die
Ueberwachung kann auf die Ueberführung des Weins auf den Brennapparat beschränkt werden, wenn
nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer Verschluß des Brennapparates zu bewerkstelligen ist.
6. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Ueberführung der betreffenden Weinmenge auf
den Brennapparat und die Ueberwachung der Destillation bezw. der erfolgte Verschluß des Brennapparates
amtlich zu bescheinigen.
7. Die weitere Behandlung des gewonnenen Destillationsprodukts erfolgt nach den Vorschriften
des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
8. Die vom Lager-Inhaber bezw. Brennereibesitzer zu tragenden Gebühren für Bewachung des
Wein-Theilungslagers während der Offenhaltung und die Kontrolirung der Verarbeitung des Weins sind
nach den Bestimmungen im §. 5 des Weinlager-Regulativs bezw. nach den für den Zollverkehr und den
Brennereibetrieb bestehenden allgemeinen Bestimmungen zu bemessen.
Anleitung
zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von älteren Pferden.
Das Alter der Pferde wird aus der Beschaffenheit des Schneidezahngebisses erkannt, zu welchem
im Ober= und Unterkiefer je drei Paar Zähne gehören: die Vordergähne, die Mittelzähne und die Eckzähne.
Von den im Alter bis zu zwei Jahren vorhandenen Schneidezähnen (Milchzähnen oder
Fohlen zähnen) werden die Vorderzähne im 3., die Mittelzähne im 4. und die Eckzähne im 5. Lebens-
jahre gewechselt, d. h. durch bleibende Zähne (Ersatzzähne oder Pferdezähne)z ersetzt.
Die Milchzähne oder Fohlenzähne entstehen im 1. Lebensjahre. Im Alter von 2 Monaten besitzt
das Johlen im Ober= und Unterkiefer je zwei Paar Milchzähne: die Milchvorderzähne und die
Milchmittelzähne. Der Ausbruch des dritten Paares (der Milcheckzähne) erfolgt im Alter von 6 bis 9 Monaten.
Die 1 bis 2 Jahre alten Fohlen haben demnach sowohl im Oberkiefer wie im Unterkiefer drei
Paar Milchzähne oder Fohlenzähne. Diese Zähne sind klein, an der vorderen Fläche glatt, weiß, glänzend
und an der Krone breiter als am Zahnfleisch. Die auf ihrer oberen Fläche (Kaufläche) zunächst vor-
handenen kleinen Vertiefungen verlieren sich im Verlaufe einiger Monate. Nach dieser Zeit ist die Kau-
flüche an den Milchzähnen eben.
Mit dem Eintritt des Zahnwechsels werden die betreffenden Milchzähne lose. Unter denselben
zeigen sich im Zahnfleisch die Ersatzzähne (Pferdezähne). Demnächst fallen die Milchzähne aus, so daß
zunächst eine Lücke entsteht, welche sich allmälig durch das Nachwachsen der Ersatzzähne ausfüllt.
Die Ersatzzähne oder Pferdezähne sind länger und breiter als die Milchzähne. Ihre vordere
Fläche ist gelblich weiß und mit einer oder zwei von oben nach unten verlaufenden seichten Rinnen ver-
sehen. Auf der oberen Fläche (Kaufläche) befinden sich Vertiefungen (Kunden), welche an den Vorder-
zähnen mit dem 6., an den Mittelzähnen mit dem 7. und an den Eckzähnen mit dem 8. Lebensjahre der
Pferde verschwinden.
Das Unterscheidungsmerkmal der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren liegt hiernach darin, daß
dieselben noch keine Ersatzzähne (Pferdezähne), sondern nur Milchzähne (Fohlenzgähne) besitzen. Wenn sich
bei einem Pferde auch nur an den Vorderzähnen die Spuren des Zahnwechsels erkennen lassen, so beträgt
das Alter desselben mehr als zwei Jahre.
Berlin, Carl! Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
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