Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Die letzte ordentliche Bestandsaufnahme hat stattgefunden am 
I. Anschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands- 
aufnahme einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes 
Fla) an ungereinigtem und an filtrirtem Branntwein (Spalte 16) 
b) an gereinigtem Branntwein (Spalte 17) .... 
zusammen] 
ll Absschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands- 
aufnahme 
la) an gereinigtem Branntwein (Spalte 33) 
b) an filtrirtem Branntwein (Spalte 34) 
c) an ungereinigtem Branntwein (Spalte 35) 
zusammen] 
Bleibt Sollbestand 
III. Bei der heutigen ordentlichen Vestandsaufnahme vorgefundener Istbestand 
la) an gereinigtem Branntwein. . 
b) an filtrirtem Branntwein 30 000) 
e) an ungereinigtem Branntwein. 79 000 
zusammen!] 
Mithin Fehlmenge 
(IV. Der steuerfrei bleibende Schwund berechnet sich wie folgt: Es sind 
a) nach dem Reinigungsregister (Spalte 16) als ungereinigt und filtrirt im Be- 
stande verblieben und als ungereinigt neu angeschrieben (s. Ia) 
b) nach dem Reinigungsregister (Spalte 34) als filtrirt abgeschrieben (s. IIb 
c) ½9 von der Summe zu b.. 
d) nach dem Reinigungsregister (Spalte 35) als ungereinigt abgeschrieben 
(s. II c . 
e) bei der heutigen Uestandsaufnahme als filtrirt und ungereiaigt. vor- 
gefunden (s. III b und c) . ....... ...109000 
zusammen 
s) also seit der letzten Bestandsaufnahme durch Destillation verarbeitet 
Hiernach beträgt 
g) der nach §. 48 Absatz 1 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige höchste 
steuerfreie Schwund von 3 Prozent für die in der Anstalt durch Destillation 
verarbeitete Litermenge reinen Alkohols (s. IV), 
h) der nach §. 48 Absatz 4 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige steuerfreie 
Schwund von 1 Prozent für diejenige in der Anstalt durch Filtration ver- 
arbeitete Rohbranntweinmenge, welche der als filtrirt abgemeldeten Litermenge 
reinen Alkohols entspricht (s. IV b und c) 
i) der zulässige höchste steuerfreie Schwund nach dem auf Grund des §. 50 der 
30 000 
303 
40 000 
Branntwein = Reinigungsordnung für die Anstalt besonders festgestellten 
Schwundsatze 
1. von. Prozent für die durch Destillation verarbeitete Litermenge reinen 
Alkohols (s. IV f) 
2 von 1 Prozent für diejenige durch Filtration verarbeitete Rohbranntwein- 
menge, welche der als filtrirt obgemeldeten Litermenge reinen Alkohols 
entspricht (s. IV b und c) .. . 
  
  
  
Summe der steuerfrei abzuschreibenden Schwundmenge 
  
  
bleibt zu versteuernde Fehlmenge 
  
*) Anmerkung. 
zweiten Abschnittes der Branntwein-Reinigungsordnung unterstellt sind. 
Liter Liter 
reinen Ako= reinen Alko- 
hols. hols. 
4 072 000 
12 700 
464084 700 
3 780 000 
30 000 
40 000 
5 3 850 000 
234 700 
3 600 
109 000 
1412600 
122 100 
4 072000 
179 303 
3 892 697 
116 781 
303 
117084 
5 0161 
Die l] eingeklammerten Stellen sind nur für Anstalten auszufüllen, die den Vorschriften des