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Die letzte ordentliche Bestandsaufnahme hat stattgefunden am
I. Anschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands-
aufnahme einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes
Fla) an ungereinigtem und an filtrirtem Branntwein (Spalte 16)
b) an gereinigtem Branntwein (Spalte 17) ....
zusammen]
ll alösschreibung nach dem Reinigungsregister seit der letzten ordentlichen Bestands-
aufnahme
la) an gereinigtem Branntwein (Spalte 33)
b) an filtrirtem Branntwein (Spalte 34)
) an ungereinigtem Branntwein (Spalte 35)
zusammen]
Bleibt Sollbestand
III. Bei der heutigen ordentlichen Vestandsaufnahme vorgefundener Istbestand
la) an gereinigtem Branntwein. .
b) an filtrirtem Branntwein 30 88)
e) an ungereinigtem Branntwein. 79 000
zusammen!]
Mithin Fehlmenge
IIIV. Der steuerfrei bleibende Schwund berechnet sich wie folgt: Es sind
a) nach dem Reinigungsregister (Spalte 16) als ungereinigt und filtrirt im Be-
stande verblieben und als ungereinigt neu angeschrieben (s. Ia)
b) nach dem Reinigungsregister (Spalte 34) als filtrirt abgeschrieben (s. IIb
c) ½9 von der Summe zu b..
d) nach dem Reinigungsregister (Spalte 35) als ungereinigt abgeschrieben
(l. Ilch .
e) bei der heutigen Uestandsaufnahme als filtrirt und ungereiaigt. vor-
gefunden (s. III b und c) . ....... ...109000
zusammen
s) also seit der letzten Bestandsaufnahme durch Destillation verarbeitet
Hiernach beträgt
g) der nach §. 48 Absatz 1 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige höchste
steuerfreie Schwund von 3 Prozent für die in der Anstalt durch Destillation
verarbeitete Litermenge reinen Alkohols (s. IV),
h) der nach §. 48 Absatz 4 der Branntwein-Reinigungsordnung zulässige steuerfreie
Schwund von 1 Prozent für diejenige in der Anstalt durch Filtration ver-
arbeitete Rohbranntweinmenge, welche der als filtrirt abgemeldeten Litermenge
reinen Alkohols entspricht (s. IV b und c)
i) der zulässige höchste steuerfreie Schwund nach dem auf Grund des 8. 50 der
30 000
303
40 000
Branntwein = Reinigungsordnung für die Anstalt besonders festgestellten
Schwundsatze
1. von. Prozent für die durch Destillation verarbeitete Litermenge reinen
Alkohols (t. IV fl
2 von 1 Prozent für diejenige durch Filtration verarbeitete Rohbranntwein-
menge, welche der als filtrirt obgemeldeten Litermenge reinen Alkohols
entspricht (s. IV b und c) .. .
Summe der steuerfrei abzuschreibenden Schwundmenge
bleibt zu versteuernde Fehlmenge
*) Anmerkung.
zweiten Abschnittes der Branntwein-Reinigungsordnung unterstellt sind.
Liter Liter
reinen Ako= reinen Alko-
hols. hols.
4 072 000
12 700
464084 700
3 780 000
30 000
40 000
5 3 850 000
234 700
3 600
109 000
1412600
122 100
4 072000
179 303
3 892 697
116 781
303
117084
5 0161
Die l] eingeklammerten Stellen sind nur für Anstalten auszufüllen, die den Vorschriften des