Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth.  8.  24.  Medirinaimefen.  159

 

nöthig,  die  Befihtigung  und  Aufnahme  der  durd)  die  Krank:
heit  gefährdeten  Xhiergattungen  de8  Stalles  oder  Ortes  zu
bewerfitelligen.  |

Diefe  Aufnahme  hat  mit  der  gehörigen  VBorficht  zu  geichehen,
  insbejondere  dürfen  Berjonen,  welche  bei  franten  Thieren
  waren,  ohne  vorgängige  Desinfektion  nicht  mit  gejunden
Thieren  der  gefährdeten  Gattung  in  Berührung  fomnen.

(BD.  vom  15.  Zuni  1867,  Maßregelu  gegen  anftedende  Vrehfrantheiten

  betr.,  Neggsbl  ©.  681.)

Die  Abjonderung  der  erkrankten  und  unter  Uinftänden
auch  der  verdächtigen  Thiere  fann  nöthigenfalls  in  hiefür  eingerichteten
  Gontumazjtällen  gejchehen.

‘m  MUebrigen  hat  fi)  der  Bürgermeifter  genau  nad)  den
Anordnungen  der  Diftriftspolizeibehörde  zu  richten  und  Ddiejelben
  auf’3  fchleunigfte  in  Vollzug  zu  jeßen.

Das  Nähere  über  das  Verfahren  bei  anftedenden  Thierfranfheiten
  ift  aus  der  citirten  Verordnung  vom  15.  uni  1367
zu  erjehen,  welche  namentlid)  umfafjende  Beitinunungen  und
Berhaltungsmaßregeln  bezüglid)  des  Deilzbrandes,  der  Mails
und  Klauenjeuche,  der  Yungenjeuche,  der  Boden-  oder  Blatternjeuche
  der  Schafe,  de  NRot-  und  Hautwurms  der  Pferde,
der  Beichälfeuche  und  des  Bläschenausfchlags,  dann  der  Räude
der  Pferde  und  Schafe  enthält,  ebenjo  eine  ujtruftion  über
dag  Neinigungsverfahren  bei  anjtedenden  Xhierfrankheiten,
deren  Sgnhalt  unter  den  Gemeindeangehörigen  nicht  genug  verbreitet
  werden  fanı.

Das  Berfahren  bei  Auftreten  der  Ninderpeft  ift  dur)
BO.  vom  3.  Juli  1867  (Reggsbl.  S.  777)  geregelt.

Bei  Verdadht  derjelben  hat  der  Bürgermeijter  fofort
Anzeige  an  die  Diftrikt3polizeibehörde  zu  erjtatten  und  gleid)-zeitig
  die  Sperre  des  betreffenden  Stalle8  oder  Standortes  zu
verfügen,  den  Weidetrieb  einzuftellen  und  das  Wegbringen  von
Rindvieh,  Schafen  und  Siegen  au  dem  Orte  zu  verbieten,
die  Gemeindeangehörigen  aber  auf  die  große  Gefährlichkeit
der  Seuche  aufmerkam  zu  machen  und  zur  Vermeidung  alles
defien,  was  die  Krankheit  verichleppen  fünnte,  eimdringlidy  zu
ermahneıt.

Um  die  Berheimlihung  von  Krankheiten  zu  verhüten,  find
diejelben  auc)  darauf  aufmerkjam  zu  machen,  daß  fie  nad)  dem
Gele  vom  26.  März  1867  volle  Entjchädigung  für  ihre  au  der
Rinderpeft  gefallenen  oder  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten
  Thtere  zu  gewärtigen  haben.