Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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im  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des
Aufgabe-Postorts  wohnen,  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen;  desgleichen  bei  Sendungen
mit  Zustellungsurkunden.

Iyr  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben,  Nachnahmebriefe)  werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.  Dasselbe  gilt
von  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen,  sowie  von  Packeten  ohne
Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  von  Sendungen  mit  Werthangabe
  bis  zum  Betrage  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,
soweit  nicht  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei
Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung
  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung  der  Empfänger  nur  auf  die
Packetadresse  bz.  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist  indeß  berechtigt,
die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte,  dauernd
oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  im  Absatz  v  festgesetzten  Gebühren  entsprechend
zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen  und  um
Postanweisungen  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Dauer  der  Nachtstunden  beschränken.

V  Fir  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:

a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,
  und  zwar

1)  bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen
und  Waarenproben,  sowie  bei  Nachnahmebriefen,  Postanweisungen  nebst
den  zugehörigen  Beträgen,  Briefen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  einschließlich,
  Ablieferungsscheinen  über  Geldbriefe  mit  höherer  Werthangabe
und  Packetadressen  ohne  die  zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;

2)  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrag
  von  400  Mark  einschließlich,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die
Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden,  40  Pf.  für  jedes  Packet;

b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  und  zwar:
1)  bei  allen  unter  àa  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  80  Pf.;

2)  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt
werden  sollen,  für  jedes  Packet  1  Mark  20  Pf.

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