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tung der Gemeinde eingeführt werden, dessen Vorsitz
dann der Gemeindevorsteher führt.
Die Gemeindeversammlung bzw. Gemeindevertretung
beschließt über alle Gemeindeangelegenheiten
und überwacht die Verwaltung der Gemeinde
und ihres Vermögens; doch darf sie ihre
Beschlüsse nicht selbst zur Ausführung bringen,
sondern muß diese dem Gemeindevorsteher bzw.
Gemeindevorstand überlassen. Zu gewissen Beschlüssen
ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten
oder Kreisausschusses notwendig. Die
Aufsicht des Staates über die Verwaltung der
Angelegenheiten der Gemeinde wird vom Landrat
und Regierungspräsidenten unter der gesetzlich geordneten
Mitwirkung des Kreis= bzw. Bezirksausschusses
ausgeübt. Durch diese Aufsicht können
Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung
beanstandet und bestimmte Leistungen
erzwungen werden. Über das Recht der
Gemeinde, direkte und indirekte Steuern zu erheben
sowie zu Hand= und Spanndiensten zu verpflichten,
enthält das Gesetz nur eine Anzahl von
limitativen Grundsätzen. Innerhalb dieser Grenzen
haben die Gemeinden das Recht, über die Aufbringung
der Gemeindeabgaben und pdienste Gemeindeumlageordnungen
zu beschließen, welche der
Genehmigung des Kreisausschusses unterliegen.
Sodann enthält das Gesetz einen besondern
Titel über die selbständigen Gutsbezirke, die
sich in dem Gebiet, für welches dasselbe gilt, in
großer Zahl finden. In Ostpreußen z. B. befanden
sich zur Zeit der Vorlage des Gesetzes bei
67 Städten und 5370 Landgemeinden allein
2539 Gutsbezirke; in Westpreußen sind die entsprechenden
Zahlen 55, 2055 und 1412; in
Brandenburg 135, 3161 und 2012; in Pommern
73, 2109 und 2516, davon allein im Regierungsbezirk
Stralsund 14 Städte, 185 Landgemeinden
und 692 Gutsbezirke; in Posen 133,
3332 und 2055; in Schlesien 149, 5387 und
3877; in Sachsen 142, 3006 und 1190. Da
diese Zahlen seitdem eine Veränderung erlitten
haben, wurde bereits erwähnt.
Die Gutsbezirke, namentlich aus den staatlichen
und landesherrlichen Domänen und den ehemaligen
Rittergütern bestehend, sind keine kommunalen Verbände,
sondern staatliche Verwaltungsbezirke, um
in Ermanglung von Gemeinden die sonst diesen
obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Besitzer
des Gutes ist daher eine Art staatlicher Beamter
für die allgemeine Landesverwaltung. Für den
Bereich dieser selbständigen Gutsbezirke sind dem
Besitzer des Gutes diejenigen Pflichten und Leistungen
auferlegt, welche den Gemeinden für den
Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse
obliegen. Derselbe hat dementsprechend auch
die obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten eines
Gemeindevorstehers, und diese muß er entweder
in Person oder durch einen befähigten Stellvertreter
ausüben, welcher der Bestätigung seitens
des Landrats bedarf. Er selbst bedarf ebenfalls
Staatslexikon. II. 3. Aufl.
Gemeindeordnung.
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als Gutsvorsteher der Bestätigung durch den Landrat.
Wird diese versagt, was jedoch nur mit Zustimmung
des Kreisausschusses geschehen kann, so
muß ein Stellvertreter bestellt werden. Benachbarte
Landgemeinden unter sich oder auch Landgemeinden
und Gutsbezirke können zur Wahrnehmung
einzelner kommunaler Angelegenheiten
nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und
Gutsbesitzer durch Beschluß des Kreisausschusses
unter einem besondern Verbandsvorsteher und mit
einem besondern Statut vereinigt werden.
Für denselben Umfang wie die vorstehende Gemeindeordnung,
jedoch mit Ausnahme von Neuvorpommern
und Rügen, gilt die Städteordnung
für die (damals) sechs östlichen Provinzen
der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1858,
welche für die sog. Magistratsverfassung typisch
ist. Nach derselben ist das Bürgerrecht geknüpft
an den Besitz eines Wohnhauses, eines stehenden
Gewerbes oder eine Veranlagung zur direkten
Staatssteuer mit mindestens 6 M Klassensteuer,
was früher einem Einkommen von mindestens
660 M entsprach, seit dem Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 einem solchen von mindestens
900 M entspricht. Die Städte werden vertreten
durch einen Magistrat (kollegialischen Gemeindevorstand)
und eine Stadtverordnetenversammlung
Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und
verwaltet in kollegialischer Beschlußfassung die
städtischen Gemeindeangelegenheiten. Er besteht
aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder
zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter,
einer Anzahl von Schöffen (Stadträten, Ratsherren,
Ratsmännern), je nach der Einwohnerzahl
der Stadt, und wo das Bedürfnis es erfordert,
noch aus einem oder mehreren besoldeten
Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrat,
Baurat usw.). Alle diese werden von der Stadtverordnetenversammlung
gewählt und bedürfen
der Bestätigung. Letztere steht hinsichtlich der
ß Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von
mehr als 10 000 Einwohnern dem Könige zu,
hinsichtlich aller übrigen dem Regierungspräsidenten.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine
Neuwahl vorzunehmen; wird auch dieser Wahl
die Bestätigung versagt, so ist die Regierung berechtigt,
die Stelle einstweilen auf Kosten der
Stadt kommissarisch verwalten zu lassen, und zwar
so lange, bis eine jederzeit vorzunehmende weitere
Wahl die Bestätigung erlangt. Der Bürgermeister
leitet als Vorsitzender des Magistrats den
ganzen Geschäftsgang der städtischen Verwaltung
und beaufsichtigt denselben. In Fällen, wo die
vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat
einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde,
muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden
Geschäfte vorläufig und vorbehaltlich
anderweitiger Beschlußfassung durch den Magistrat
allein besorgen. Ihm liegen die Handhabung der
Ortspolizei, die Verrichtungen eines Hilfsbeamten
der gerichtlichen Polizei und eines Polizeianwalts
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