Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

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tung  der  Gemeinde  eingeführt  werden,  dessen  Vorsitz
  dann  der  Gemeindevorsteher  führt.

Die  Gemeindeversammlung  bzw.  Gemeindevertretung
  beschließt  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  und  überwacht  die  Verwaltung  der  Gemeinde
  und  ihres  Vermögens;  doch  darf  sie  ihre
Beschlüsse  nicht  selbst  zur  Ausführung  bringen,
sondern  muß  diese  dem  Gemeindevorsteher  bzw.
Gemeindevorstand  überlassen.  Zu  gewissen  Beschlüssen
  ist  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  oder  Kreisausschusses  notwendig.  Die
Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der
Angelegenheiten  der  Gemeinde  wird  vom  Landrat
und  Regierungspräsidenten  unter  der  gesetzlich  geordneten
  Mitwirkung  des  Kreis=  bzw.  Bezirksausschusses
  ausgeübt.  Durch  diese  Aufsicht  können
Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  oder  Gemeindevertretung
  beanstandet  und  bestimmte  Leistungen
  erzwungen  werden.  Über  das  Recht  der
Gemeinde,  direkte  und  indirekte  Steuern  zu  erheben
  sowie  zu  Hand=  und  Spanndiensten  zu  verpflichten,
  enthält  das  Gesetz  nur  eine  Anzahl  von
limitativen  Grundsätzen.  Innerhalb  dieser  Grenzen
haben  die  Gemeinden  das  Recht,  über  die  Aufbringung
  der  Gemeindeabgaben  und  pdienste  Gemeindeumlageordnungen
  zu  beschließen,  welche  der
Genehmigung  des  Kreisausschusses  unterliegen.

Sodann  enthält  das  Gesetz  einen  besondern
Titel  über  die  selbständigen  Gutsbezirke,  die
sich  in  dem  Gebiet,  für  welches  dasselbe  gilt,  in
großer  Zahl  finden.  In  Ostpreußen  z.  B.  befanden
  sich  zur  Zeit  der  Vorlage  des  Gesetzes  bei
67  Städten  und  5370  Landgemeinden  allein
2539  Gutsbezirke;  in  Westpreußen  sind  die  entsprechenden
  Zahlen  55,  2055  und  1412;  in
Brandenburg  135,  3161  und  2012;  in  Pommern
  73,  2109  und  2516,  davon  allein  im  Regierungsbezirk
  Stralsund  14  Städte,  185  Landgemeinden
  und  692  Gutsbezirke;  in  Posen  133,
3332  und  2055;  in  Schlesien  149,  5387  und
3877;  in  Sachsen  142,  3006  und  1190.  Da
diese  Zahlen  seitdem  eine  Veränderung  erlitten
haben,  wurde  bereits  erwähnt.

Die  Gutsbezirke,  namentlich  aus  den  staatlichen
und  landesherrlichen  Domänen  und  den  ehemaligen
Rittergütern  bestehend,  sind  keine  kommunalen  Verbände,
  sondern  staatliche  Verwaltungsbezirke,  um
in  Ermanglung  von  Gemeinden  die  sonst  diesen
obliegenden  Aufgaben  zu  erfüllen.  Der  Besitzer
des  Gutes  ist  daher  eine  Art  staatlicher  Beamter
für  die  allgemeine  Landesverwaltung.  Für  den
Bereich  dieser  selbständigen  Gutsbezirke  sind  dem
Besitzer  des  Gutes  diejenigen  Pflichten  und  Leistungen
  auferlegt,  welche  den  Gemeinden  für  den
Bereich  ihres  Gemeindebezirks  im  öffentlichen  Interesse
  obliegen.  Derselbe  hat  dementsprechend  auch
die  obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  eines
Gemeindevorstehers,  und  diese  muß  er  entweder
in  Person  oder  durch  einen  befähigten  Stellvertreter
  ausüben,  welcher  der  Bestätigung  seitens
des  Landrats  bedarf.  Er  selbst  bedarf  ebenfalls

Staatslexikon.  II.  3.  Aufl.

Gemeindeordnung.

 

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als  Gutsvorsteher  der  Bestätigung  durch  den  Landrat.
  Wird  diese  versagt,  was  jedoch  nur  mit  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  geschehen  kann,  so
muß  ein  Stellvertreter  bestellt  werden.  Benachbarte
  Landgemeinden  unter  sich  oder  auch  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke  können  zur  Wahrnehmung
  einzelner  kommunaler  Angelegenheiten
nach  Anhörung  der  beteiligten  Gemeinden  und
Gutsbesitzer  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
unter  einem  besondern  Verbandsvorsteher  und  mit
einem  besondern  Statut  vereinigt  werden.

Für  denselben  Umfang  wie  die  vorstehende  Gemeindeordnung,
  jedoch  mit  Ausnahme  von  Neuvorpommern
  und  Rügen,  gilt  die  Städteordnung
  für  die  (damals)  sechs  östlichen  Provinzen
der  preußischen  Monarchie  vom  30.  Mai  1858,
welche  für  die  sog.  Magistratsverfassung  typisch
ist.  Nach  derselben  ist  das  Bürgerrecht  geknüpft
an  den  Besitz  eines  Wohnhauses,  eines  stehenden
Gewerbes  oder  eine  Veranlagung  zur  direkten
Staatssteuer  mit  mindestens  6  M  Klassensteuer,
was  früher  einem  Einkommen  von  mindestens
660  M  entsprach,  seit  dem  Einkommensteuergesetz
vom  24.  Juni  1891  einem  solchen  von  mindestens
900  M  entspricht.  Die  Städte  werden  vertreten
durch  einen  Magistrat  (kollegialischen  Gemeindevorstand)
  und  eine  Stadtverordnetenversammlung
Der  Magistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt  und
verwaltet  in  kollegialischer  Beschlußfassung  die
städtischen  Gemeindeangelegenheiten.  Er  besteht
aus  dem  Bürgermeister,  einem  Beigeordneten  oder
zweiten  Bürgermeister  als  dessen  Stellvertreter,
einer  Anzahl  von  Schöffen  (Stadträten,  Ratsherren,
  Ratsmännern),  je  nach  der  Einwohnerzahl
  der  Stadt,  und  wo  das  Bedürfnis  es  erfordert,
  noch  aus  einem  oder  mehreren  besoldeten
Mitgliedern  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrat,
Baurat  usw.).  Alle  diese  werden  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  gewählt  und  bedürfen
der  Bestätigung.  Letztere  steht  hinsichtlich  der

ß  Bürgermeister  und  Beigeordneten  in  Städten  von

mehr  als  10  000  Einwohnern  dem  Könige  zu,
hinsichtlich  aller  übrigen  dem  Regierungspräsidenten.
  Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine
Neuwahl  vorzunehmen;  wird  auch  dieser  Wahl
die  Bestätigung  versagt,  so  ist  die  Regierung  berechtigt,
  die  Stelle  einstweilen  auf  Kosten  der
Stadt  kommissarisch  verwalten  zu  lassen,  und  zwar
so  lange,  bis  eine  jederzeit  vorzunehmende  weitere
Wahl  die  Bestätigung  erlangt.  Der  Bürgermeister
  leitet  als  Vorsitzender  des  Magistrats  den
ganzen  Geschäftsgang  der  städtischen  Verwaltung
und  beaufsichtigt  denselben.  In  Fällen,  wo  die
vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat
einen  nachteiligen  Zeitverlust  verursachen  würde,
muß  der  Bürgermeister  die  dem  Magistrat  obliegenden
  Geschäfte  vorläufig  und  vorbehaltlich
anderweitiger  Beschlußfassung  durch  den  Magistrat
allein  besorgen.  Ihm  liegen  die  Handhabung  der
Ortspolizei,  die  Verrichtungen  eines  Hilfsbeamten
der  gerichtlichen  Polizei  und  eines  Polizeianwalts
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