Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Juli d. Is. beschlossen, den Bestimmungen, betreffend 
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salz- 
abgabe, vom Jahre 1888 (Central-Blatt Seite 642) unter Ziffer II Absatz 2 folgenden Satz hinzuzufügen: 
· „Des Weiteren ist die steuerfreie Verabfolgung von denaturirtem Handelssalz zum Aufthauen 
von Eis und Schnee auf Straßen, Reitbahnen, Straßen- und Bahnsteigen, in Abfall- und 
Abortröhren, Dolen (Abzugskanälen) und Wasserleitungsschachten, zur Vertilgung des Haus- 
schwamms und des Graswuchses insbesondere auch an Private, Anstalten und Gemeinde- 
verwaltungen, welche weder Gewerbe noch Landwirthschaft betreiben, zulässig." 
  
  
Es wird zur Kenntniß gebracht, daß die zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein-Denaturirungs- 
mittels ermächtigten Firmen und zwar: 
1. C. A. F. Kahlbaum ihre Fabrik von Berlin nach Adlershof bei Cöpenick, Hauptamts- 
bezirk Eberswalde, und 
2. Hugo Blank ihren Wohnsitz von Charlottenburg nach Berlin und ihre Fabrik von Char- 
lottenburg nach Hoherlöhme, Hauptamtsbezirk Eberswalde, verlegt haben. 
  
4. Militär---Wesen. 
Dem praktischen Arzte Dr. Paul Richard Welcker zu Chicago ist auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der 
Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 13 und b a. a. O. 
bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. 
Berlin, den 23. Juli 1893. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Das Statut für das Kaiserlich deutsche archäologische Institut vom 9. April 1887 (Central-Blatt S. 172) 
hat mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlichen Erlaß vom 17. Mai 1893 folgenden Zusatz erhalten: 
8. 24a. 
Bis auf Weiteres kann jährlich eines der vier Reisestipendien für klassische Archäologie 
mit Wegfall der im §. 20 gesetzten Präklusivfrist an Gymnasiallehrer vergeben werden, welche 
an einem öffentlichen Gymnasium innerhalb des Deutschen Reiches festangestellt und in Lehre 
und Wissenschaft besonders bewährt sind. Das Stipendium kann zu diesem Zwecke in zwei 
halbjährige — jedes zu 1500 Mark — zerlegt werden behufs einer im Wintersemester, 
spätestens am 1. Dezember anzutretenden halbjährigen Studienreise. 
Anstatt der in § 21 geforderten Zeugnisse von Universitäten oder Professoren hat der 
Bewerber ein Zeugniß seiner vorgesetzten Behörde, sowohl über seine bisherige Amtswirksam- 
keit, als auch darüber beizubringen, daß im Falle der Stipendien-Verleihung auf die Ertheilung 
des erforderlichen Urlaubs gerechnet werden könne. 
Ein derartiges Stipendium kann an ein und dieselbe Person nur einmal verliehen werden. 
  
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