Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
  
Zu bezirhen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XXi. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. August 1893. 6 R 3l1. 
Inhalt: 1. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme 
von Civilstands-Akten; — Exequatur-Ertheilung Seite 243 4. Kolhel Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Kroltaint Wesen: Ernächtigung zur Vornahme von Civil- 
tands-Akten im Schutzgebiet der Marschall-Inseln 243 Z„ ** 
3. Zoll= und Steuer- ein Erzänzung n aiiben Beilage: Quittungskarte zur Invaliditäts= und Altersver- 
über die Tarra 244 sicherung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Kon sulat= Wesen. 
Dem mit der einstweiligen Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Athen beauftragten Dragomanats- 
eleven Brinck ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäfts- 
führung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und 
unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
Dem zum Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Cöln ernannten Herrn Fritz Schroeder 
ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
2. Kolonial-Wesen. 
Dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln, Dr. Schmidt in Jalnuit, ist 
auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 
S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886 und des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln die Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen vorzunehmen, welche nicht 
Eingeborene sind, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu bekunden. 
  
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