Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

(No.  922.)

Tarif,

nach  welchem  das  Wegegeld  in  der  Stadt  Lünen  erhoben  werden  soll.

V  Vom  21sten  Februar  1825.
1)  on  einem  angespannten  Zugthiere:

a)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  ist  ....  ..  ...  .  .  ..  Ein  Silbergroschen,
b)  wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  ist  ....  ..  .  .  .  .  .  Sechs  Pfennige,
2)  von  jedem  Reit=  und  unangespannten  Pferde  Sechs  Pfennige,

3)  von  einem  Ochsen,  einer  Kuh  oder  einem  Esel  2c.  .  Vier  Pfennige,
)  von  einem  Schweine,  Schaaf,  Kalb  oder  einer  Ziege  Einen  Pfennig.

»  Ausnahmen.
Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Koͤniglichen  und  der  Prinzen  des  Koͤniglichen  Hauses  Pferden  oder  Wagen,
  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's  beim
Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee  und
Festungen  im  Kriege  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienst,  imgleichen  von
den  Fuhrwerken  und  Zugehieren,  welche  Kriegesvorspann  leisien,  und  sich
durch  den  Fuhrbefehl  legitimiren;

Dc)  von  Königlichen  Kuriers  und  denen  fremder  Mächte,  von  reitenden  Posien,  desgleichen
  von  leer  zurückgehenden  Postsuhrwerken  und  Pferden  ohne  Unterschied;

d)  von  Feuer-Löschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;

e.)  von  sämmtlichen  Fuhren,  Pferden  und  Vieh  der  Eingesessenen  der  Stadt  Lünen,
so  wie  von  Allem,  was  auf  Wagen  und  Merden  zu  ihrer  Konsumtion  hereingebracht
  wird;

4)  von  den  Fuhrwerken,  Pferden  und  Vieh  der  Eingesessenen  des  Amts  Lünen,  nämlich
  Horstmar,  Beckinghausen,  Altenderne,  Kump,  Kirchderne  und  Hosiede;

B)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausseebaumaterialien  anfahren;

h)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  der  beim  Chausseewesen  angeslellten  Beamten,
  daher  auch  der  Landräche  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks.

Strafen.
Wer  sich  der  Entrichtung  der  Abgabe  vorsätzlich  entzieht,  erlegt  als  Strafe
das  Vierfache  der  defraudirten  Gefälle.
Gegeben  Berlin,  den  #lsten  Februar  1825.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.

 

(No  923.)