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§ 46.
Die Erklärung muß im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1a und b folgenbe Angaben enthalten:
1. die Gesamtheit, der in dem Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte, einschließlich
der nachstehend unter 2 bis 5 genannten; im Falle des § 17 Abs. 7 des Gesetzes tritt
an die Stelle der vereinnahmten Entgelte die Gesamtheit der Entgelte, die für die
im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen entrichtet worden sind oder geschuldet
werden;
diejenigen Entgelte, die bereits nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes, als auf Kleinhandel
mit, Luxusgegenständen entfallend, nach monatlichen Steuerabschnitten angemeldet
sind;
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Herkunft oder der
Bestimmung der Gegenstände von der allgemeinen Umsatzsteuer befreit sind;
Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (§§ 2, 3
des Gesetzes);
Entgelte für Umsätze, bei denen der unmittelbare Besitz nicht übertragen worden
ist (§ 4 des Gesetzes);
die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen
Entgelte; dieser Betrag ergibt sich, indem von dem Betrage zu 1 die Beträge zu 2
bis 5 abgezogen werden;
die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte.
§ 47.
(1)Die Erklärung muß imFalle des §45 Abs. 1 Nr. 2a und folgende Angaben enthalten:
1. die Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte für die Lieferung von Luxusgegenständen
vereinnahmten Entgelte einschließlich der nachstehend unter 2 bis 5 genannten;
diejenigen Entgelte, die nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wegen der Bestimmung der
Gegenstände zur Ausfuhr steuerfrei sind;
die Entgelte für Umsätze, die der Steuerpflichtige sonst für steuerfrei erachtet (§§ 2, 9
des Gesetzes);
die Entgelte für Umsätze an gewerbliche Weiterveräußerer (§ 20 des Gesetzes);
die zurückgezahlten, in einem früheren Steuerabschnitte versteuerten Entgelte;
die Gesamtheit der hiernach für den Steuerabschnitt verbleibenden steuerpflichtigen
Entgelte. Hierbei ist anzugeben, wieviel Entgelte auf Gegenstände entfallen,
a) deren Lieferung dem Steuersatze von 10 v. H. unterliegt,
b) für die gemäß § 28 Abs. 3 des Gesetzes nach der vom Erwerber vorgelegten
Bescheinigung des Umsatzsteueramts (§ 20) lediglich der Satz von 5 v. T.
anzuwenden ist.
(2) Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat die Erklärung außerdem die Entgelte
für das Verbringen von Luxusgegenständen der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Art in
das Ausland zu enthalten.
7.
1.
2. 3. 4. 5. 6.
§ 48.
(1) Die Erklärung ist im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 1a und b nach Anleitung des Musters 5, Muster 5
im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 2a und b nach Anleitung des Musters 6 zu gestalten. Die oberste Muster 6
Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß für Unternehmen, bei denen einzelne der in den
§§ 46 und 47 geforderten Angaben entbehrlich erscheinen, von diesen abgesehen wird; die
Muster können in solchen Fällen entsprechend vereinfacht werden.
(2) Vordrucke für die Erklärung sind dem Steuerpflichtigen kostenlos zu verabfolgen. Die
oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß den in die Steuerrolle eingetragenen Steuerpflichtigen
ein Vordruck kostenlos zuzustellen ist.
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Erklärung auch mündlich bei
dem Umsatzsteueramt erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von diesem den Angaben