Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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§  46.
Die  Erklärung  muß  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  1a  und  b  folgenbe  Angaben  enthalten:
1.  die  Gesamtheit,  der  in  dem  Steuerabschnitte  vereinnahmten  Entgelte,  einschließlich
der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;  im  Falle  des  §  17  Abs. 7  des  Gesetzes  tritt
an  die  Stelle  der  vereinnahmten  Entgelte  die  Gesamtheit  der  Entgelte,  die  für  die
im  Steuerabschnitte  bewirkten  Leistungen  entrichtet  worden  sind  oder  geschuldet
werden;
diejenigen  Entgelte,  die  bereits  nach  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  als  auf  Kleinhandel
mit,  Luxusgegenständen  entfallend,  nach  monatlichen  Steuerabschnitten  angemeldet
sind;
diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Herkunft  oder  der
Bestimmung  der  Gegenstände  von  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  befreit  sind;
Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet  (§§  2,  3
des  Gesetzes);
Entgelte  für  Umsätze,  bei  denen  der  unmittelbare  Besitz  nicht  übertragen  worden
ist  (§  4  des  Gesetzes);
die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen
Entgelte;  dieser  Betrag  ergibt  sich,  indem  von  dem  Betrage  zu  1  die  Beträge  zu  2
bis  5  abgezogen  werden;
die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte.

§  47.  
(1)Die Erklärung muß imFalle des §45 Abs. 1 Nr. 2a und folgende Angaben enthalten:
1. die Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte für die Lieferung von Luxusgegenständen
  vereinnahmten  Entgelte  einschließlich  der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;
  
diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Bestimmung  der
Gegenstände  zur  Ausfuhr  steuerfrei  sind;
die  Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet  (§§  2,  9
des  Gesetzes);
die  Entgelte  für  Umsätze  an  gewerbliche  Weiterveräußerer  (§  20  des  Gesetzes);
die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte;
die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen
Entgelte.  Hierbei  ist  anzugeben,  wieviel  Entgelte  auf  Gegenstände  entfallen,

a)  deren  Lieferung  dem  Steuersatze  von  10  v.  H.  unterliegt,

b)  für  die  gemäß  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  nach  der  vom  Erwerber  vorgelegten
Bescheinigung  des  Umsatzsteueramts  (§  20)  lediglich  der  Satz  von  5  v.  T.
anzuwenden  ist.    

(2) Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat die Erklärung außerdem die Entgelte

für  das  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in
das  Ausland  zu  enthalten.



7.

1.

2. 3. 4. 5. 6.

§  48.

(1)  Die  Erklärung  ist  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  1a  und  b  nach  Anleitung  des  Musters  5,  Muster  5
im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  2a  und  b  nach  Anleitung  des  Musters  6  zu  gestalten.  Die  oberste  Muster 6
Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  für  Unternehmen,  bei  denen  einzelne  der  in  den
§§  46  und  47  geforderten  Angaben  entbehrlich  erscheinen,  von  diesen  abgesehen  wird;  die
Muster  können  in  solchen  Fällen  entsprechend  vereinfacht  werden.

(2)  Vordrucke  für  die  Erklärung  sind  dem  Steuerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  den  in  die  Steuerrolle  eingetragenen  Steuerpflichtigen
  ein  Vordruck  kostenlos  zuzustellen  ist.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Erklärung  auch  mündlich  bei
dem  Umsatzsteueramt  erfolgen  kann.  In  diesem  Falle  ist  der  Vordruck  von  diesem  den  Angaben