Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Ziffer 6 lautet: 
„6. Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (8. 22,2) in das Heer eingetreten 
sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie 
neunzehn Jahre dem Heere angehört haben.“ 
S. 18. 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (§. 41) Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) überwiesen.“ 
§. 23. 
Ziffer 2 und 3 lauten: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung—#) des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten= oder 
Hafffahrzeugen gefahren sind; 
b) Sec-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben haben; 
J) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung #) sind zu rechnen: 
a) 8 ade als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf Wochen 
gefahren sind; 
b) 7 Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbsmäßig, 
sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer) betreiben oder 
betrieben haben.“ 
8. 24. 
Ziffer 2 lautet: 
„Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in die 
Marine freiwillig eintreten.“ 
S. 31. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die Aushebung 
(§. 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in Betracht kommt, 1 m 54 cm. 
Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marinehand- 
werker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den Land- 
sturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben.“ 
g. 33. 
  
Der zweite Absatz der Ziffer 9 lautet: 
„Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem während 
ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden." 
S. 39. 
In der Ueberschrift tritt zu dem Wort „Aufgebots“ ein „7)“ und an den Schluß der Seite 
folgende Anmerkung: 
„*) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (S. 18,1).“ 
Es werden gestrichen: 
in Ziffer 1 
unter a die Worte „und in der stehenden Marine“ bezw. „.und Marine-Ersatzreserve" 
unter b und c, sowie 
in Ziffer 2 das Wort „(Marine-Ersatzreserve)". 
  
) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtige, welche früher 
den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder der Aushebung einen 
anderen Beruf haben. 
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