Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 —  422  —

          Ist  ein  vorgeschlagener  Vertrauensmann  oder  Ersatzmann  nicht  in  der  im
§ 8  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt  der  bevollmächtigte
Vertreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht  rechtzeitig  nach,
so  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.

      Enthält  eine  Vorschlagsliste  eine  größere  als  die  zugelassene  Zahl  von
Vertrauens-  und  Ersatzmännern,  so  werden  diejenigen  Vorgeschlagenen  gestrichen,
deren  Namen  den  in  zulässiger  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.

                                                     §  14.

       Zwei  oder  mehr  Vorschlagslisten  können  in  der  Weise  miteinander  verbunden
  werden,  daß  sie  den  Vorschlagslisten  anderer  Wählervereinigungen  gegenüber
  als  eine  einzige  Vorschlagsliste  gelten.  In  diesem  Falle  müssen  die  Unterzeichner
  der  Vorschlagslisten  oder  die  bevollmächtigten  Vertreter  (§  8  Abs.  3)
übereinstimmend  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  elften  Tages  vor  dem  Wahltag,
bei  mehreren  Wahltagen  vor  dem  ersten  Tage,  die  Erklärung  abgeben,  daß  die
Vorschlagslisten  miteinander  verbunden  sein  sollen.  Andernfalls  ist  die  Erklärung
über  die  Verbindung  ungültig.

                                                       §   15.

            Die  Beseitigung  der  Anstände  soll  bis  zum  Ablauf  des  elften  Tages  vor
dem  Wahltag,  bei  mehreren  Wahltagen  vor  dem  ersten  Tage,  beendigt  sein.

Frühestens  neun  und  spätestens  drei  volle  Tage  vor  dem  Wahltag,  bei
mehreren  Wahltagen  dem  ersten  Tage,  sind  die  gültigen  Vorschlagslisten  von
dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (§§  9,  12)  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Hierbei  ist  auf  die  Zusammengehörigkeit  verbundener  Vorschlagslisten
  hinzuweisen.

                                                      §   16.

       Wird  innerhalb  der  Frist  des  §  7  nur  eine  Vorschlagsliste  von  den  Arbeitgebern
  oder  den  versicherten  Angestellten  eingereicht,  so  findet  bei  dieser  Gruppe
keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten  Personen  gelten
in  der  für  den  Wahlbezirk  erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags
als  gewählt.

                                                       §   17.

            Die  Wahlhandlung  ist  öffentlich.

        Zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  örtliche
  Stimmbezirke  einrichten.  In  diesem  Falle  bestimmt  sie  den  Vorsteher  der
Wahl  und  seinen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten.

                                                       §   18.

         Die  Wähler  haben  sich  über  ihre  Wahlberechtigung  auszuweisen.  Für  die
versicherten  Angestellten  dient  die  Versicherungskarte  als  Ausweis,  für  die  Arbeitgeber
  eine  von  der  Gemeindebehörde  des  Betriebssitzes  ausgestellte  Bescheinigung
nach  dem  Muster  in  Anlage  2.  Bei  den  zweiten  und  folgenden  Wahlen  nach