— 981 —
die Wandungen fest eingefügten Schaugläser, der gemäß § 40 Abs. 1 eingerichteten Luftrohre
umd derjenigen an den amtlichen Sammelgefäßen befindlichen Luftventile, bei welchen eine Ver-
schlußanlegung entbehrlich erscheint.
(4) Das Hauptamt kann bei Lutterkolonnen von der Verschließung der Teile absehen, welche
nach Einstellung des Abtriebs Lutter oder Lutterrückstände nicht zu enthalten pflegen.
(5) Bei Anlegung der Verschlüsse ist darauf zu achten, daß der bestimmungsmäßige Gebrauch
der Geräte und Geräteteile nicht gehindert wird.
* 56
(1) Der Ablaßhahn in der Abflußleitung für die Lutterrückstände sowie der Probehahn (§ 37)
sind durch Verschluß gegen Herausnahme zu sichern.
(2) Kann der Inhalt des Luttersammlers mittels Ablaßhahns in die Brennblase entleert
werden, so ist die Blase unter Verschluß zu legen und die Abflußleitung der Schlempe in gleicher
Weise wie die der Lutterrückstände zu sichern. Ausgenommen hiervon sind die Brennblasen mit
unmittelbarer Feuerung ohne Rührwerk.
63) Bei den Spülrohren, die von einem während des Maisch-- und des Lutterabtriebs stets
Wasser enthaltenden Rohre abgezweigt sind oder aus einem nicht offenen Kühler, Kondensator
oder Dephlegmator gespeist werden, sind die Flanschen zu verschließen und die Hähne gegen
Herausnahme zu sichern. Andere Spülrohre sind, wenn sie nur selten benutzt werden und der
Brennereibesitzer sich damit einverstanden erklärt, außer Gebrauch zu setzen, indem die Hähne
geschlossen und gegen Drehung gesichert oder an den Flanschen Blindscheiben eingefügt werden;
die zwischen den Hähnen oder den Blindscheiben und dem Wasserbehälter liegenden Rohrteile
bedürfen dabei der Sicherung nicht. In Fällen dieser Art hat die Spülung der Brenngeräte in
Gegenwart eines Steuerbeamten zu erfolgen, der die Verschlüsse, soweit erforderlich, abzunehmen
und nach Beendigung der Spülung wieder anzulegen hat. In allen anderen Fällen ist in das
Spülrohr ein Rückschlagkegelventil aus Messing einzuschalten, das zwar die Zuführung des Spül-
wassers gestattet, die Ableitung von Alkoholdämpfen aus dem Brenngerät aber ausschließt. Nach
Einführung des Ventils sind die Hähne am Spülrohr und das Ventil gegen Herausnahme zu
sichern und die Flanschen des Spülrohrs, mit Ausnahme derjenigen, welche sich an dem Teile
der Rohrleitung zwischen dem Ventil und dem Wasserbehälter befinden, zu verschließen.
(4) Bei Dauer= (kontinuierlichen) Brenngeräten sind die Flanschen der Sicherheitsrohre
zu verschließen und die daran befindlichen Hähne gegen Herausnahme zu sichern. Der Ober-
kontrolleur kann die Anbringung eines Drahtnetzes über dem Sicherheitsrohr und die Ver-
schließung sonstiger Flanschen am Brenngerät anordnen, sofern die Gefahr einer heimlichen Ab-
leitung vorliegt.
E 57.
(1) Bei offenen Kühlzylindern oder offenen Kühlfässern ist die Kühlschlange oder die Zarge
durch zu verschließende Deckel oder Gitter zu sichern.
(2) Kühlzylinder, bei denen der Branntwein nicht durch eine Wasserschicht von den Außen-
wandungen getrennt ist, sind mit einem Metallmantel allseitig zu umgeben. Bei anderen Kühl-
zylindern kann das Hauptamt von der Verschließung der äußeren Wandungen absehen und die
Verschlußanlage auf die Flanschen am Eintritt und Austritt der Rohrleitung beschränken.
g 68.
(1) Der die Glasglocke umschließende Metallring ist mit einer Metallkappe zu umgeben,
welche über die nach § 39 Abs. 3 zugelassenen Luftöffnungen hinwegreichen muß.
(2) Bei Vorlagen, welche dem § 39 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, muß die Metallkappe
den unteren Teil der Vorlage vollständig bedecken. Nötigenfalls ist die Glasglocke durch eine
mit der Metallkappe zu verbindende netzartige Haube aus Kupfer oder Messing gegen Heraus-
nahme noch besonders zu sichern (s. Abbildung 2 der Anlage 9).
2. Weitere Ver-
schlüsse am
Brenngeräte
3. Weilere Ver-
schlüsse am
Kühler
4. Weitere Ver-
schlüsse an der
Vorlage.